Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Nein, Sie machen sich nicht strafbar. Eine Strafbarkeit scheidet bereits aus, da ein Unternehmen nicht Adressat der Beleidigung/üblen Nachrede/Verleumdung sein kann. Als Adressat kommen nur natürliche Personen oder Personengruppen in Frage. Sie können aber zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Aussagen von Ihnen nicht belegt werden können. Dann handelt es sich um wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen. Wenn die Aussagen aber belegt werden können, droht Ihnen auch hier nichts. Hier sollte man aber sehr vorsichtig sein und sehr genau zwischen Beleg und Mutmaßung unterscheiden.
2. Die Aussagen "keine Ahnung haben", "Mund halten, "Klugscheißer" sind strafrechtlich unbedenklich. Duzen wird zwar teilweise als Beleidigung von der Rechtsprechung eingestuft, aber hier kommt es auf die Gesamtumstände an. In einem modernen Medium wie YouTube ist Duzen ein normaler Umgangston und daher regelmäßig nicht als Beleidigung einzustufen. Die Behauptung, dass Sie Hartz IV Empfänger sind, erfüllt jedoch den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 186 StGB
. Erfahrungsgemäß lohnt sich eine Anzeige aber nicht, da in solchen Fällen fast nie wirklich ermittelt wird und man die IP Adresse auch nur eine Woche nach Absenden des Beitrags zuordnen kann und diese von YouTube auch nicht so einfach zu bekommen ist.
3. Ja, hier können Sie sich auf das neue Netzwerkdurchsetzungsgesetz berufen. Eine üble Nachrede ist vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 NetzDG umfasst.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
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Vielen Dank für ihre Antwort. Mir ging es auch um "Hartz-IV-Empfänger", an den Rest habe ich mich ja mittlerweile schon gewöhnt.
Ich habe von Youtube nochmals auf diesen Kommentar aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, das es sich um eine üble Nachrede handelt. Und habe tatsächlich folgende Antwort erhalten:
"Bei der Prüfung Ihrer Anfrage konnten wir keinen ausreichenden Anlass für eine Einschränkung der beanstandeten URLs feststellen.
Wir empfehlen Ihnen, Probleme dieser Art immer direkt mit dem YouTuber zu klären, der die Inhalte erstellt hat. Einige Nutzer geben bei ihrem Kanal an, wie sie kontaktiert werden können. Weitere Informationen dazu, wie Sie andere Nutzer kontaktieren können, finden Sie hier.
Falls Sie rechtliche Schritte gegen den verantwortlichen YouTuber einleiten, sind wir unter Umständen dazu bereit, einer Anordnung zu entsprechen, die den YouTuber dazu auffordert, den betreffenden Beitrag zu entfernen."
D.h. Ich kann mich zwar auf das Netzwerkdurchsetzungsgesetz berufen, aber eine Reaktion erfolgt mehr oder weniger freiwillig basierend auf der subjektiven Einschätzung der Meldestelle von Youtube.
Und wenn ich das forcieren will, muß ich rechtliche Schritte gegen die anonyme Person einleiten, was ich aber nicht kann, da diese anonym ist.
Aus gleichem Grund kann ich das auch nicht mit der Person klären, da diese ja nicht kontaktierbar ist.
Ist das so richtig?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
YouTube versucht mit solchen Standard-Antworten die Ansprüche abzubügeln. Dies ist jedoch nicht konform zu dem NetzDG. Letztendlich können Sie selbst aber den Anspruch nur gerichtlich durchsetzen. Wenn Sie dies nicht möchten, bleibt als Alternative ein anwaltliches Schreiben an YouTube (bzw. Google), das zur Entfernung des Kommentars auffordert. In den meisten Fällen reagiert der Betreiber auf ein solches Schreiben dann.
Viele Grüße
Alexander Dietrich