Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Zunächst sind Sie grundsätzlich der richtige Adressat einer möglichen Überzahlung, weil der OGV das Geld an Sie weitergeleitet hat. Im Falle einer Überzahlung durch den Schuldner ist immer der Gläubiger ungerechtfertigt bereichert.
Bei zuviel gezahltem Lohn ist ein Rückzahlungsanspruch des AG gegeben. Hier wäre es aber Aufgabe des AG gewesen während der Vollstreckung den Nachweis anderweitiger Zahlungen zu erbringen. Das richtige Vorgehen wäre es gewesen Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO
zu erheben.
Das der Schuldenr dies versäumt hat, bedeutet aber nicht, dass ein Rückforderungsanspruch, wenn er existiert, verloren geht. Verjährung ist ebenfalls noch nicht eingetreten. Auch die Zahlung führt nicht dazu, dass eine Rückforderung ausgeschlossen wäre.
Sie müssen natürlich nicht auf eine erste Aufforderung hin etwas zurückzahlen. Der Schuldner trägt die Beweislast und muss Ihnen genau nachweisen, in welcher Höhe eine Überzahlung eingetreten ist.
Da Sie auf die Richtigkeit des Rateneinzuges vertrauen durften, sind Sie gutgläubig. Sie könnten Sie eventuell auf Entreicherung berufen, falls das Geld nicht mehr vorhanden ist. Zunächst müsste man aber die Überzahlung konkret nachweisen und belegen.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
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mail:anwaltwoehler@googlemail.com
Vielen herzlichen Dank für die prompte Beantwortung um diese Uhrzeit, Herr Wöhler.
In welcher Form muss dieser Nachweis mir gegenüber erfolgen, und wie kann ich als rechtsunerfahrene Privatperson die Echtheit der Nachweise beurteilen? Es kann sich ja nur um Lohnbestandteile handeln, die im Normalfall nicht an mich ausgezahlt werden, wie kann ich diese geleisteten Zahlungen verifizieren?
Nochmals herzlichen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Der AG muss über Ihren Lohn abrechnen, Sie müssten also anhand der Lohnabrechnung feststellen können, welcher Nettolohnanspruch Ihnen zustand. Wenn der OGV den vollen Bruttolohn an Sie weitergeleitet hat, müssten Sie die Sozialversicherungsabgaben und Steuern selbst entrichten. Der GV ist verpflichtet das Finanzamt und die Krankenkasse von der Vollstreckung der Bruttobeträge zu infomieren. Im Normalfall fordern diese dann von Ihnen die Steuern und Sozialversicherungsbeträge. Der AG müsste also nachweisen, dass er Steuern und Sozialversicherungsbeträge bereits vorher abgeführt hat und dann bei der Vollstreckung quasi doppelt gezahlt hat.
Sie sollten sich vom AG zunächst Nachweise vorlegen lassen und sollten Kontakt mit der Krankenkasse aufnehmen, um die Frage der Abgaben zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht