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Übertragung einer Immobilie nach Erbfall

| 5. November 2024 22:40 |
Preis: 60,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


17:25

Zusammenfassung

Es geht um die rechtssichere Übertragung einer Immobilie bereits vor oder mit Eintritt des Erbfalls.

Mein Sohn betreut seit einigen Jahren einen älteren Schlaganfall-Patienten, der zu 90 % auf fremde Hilfe angewiesen ist (hat einen privaten, rund-um-die-Uhr Betreuer aus Polen). Da der Patient über zwei Häuser verfügt, kümmert sich mein Sohn hauptsächlich - nicht nur - um die finanziellen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten und Lösungen. Da der Patient keine verwandschaftlichen Beziehungen pflegt und keine weiteren Freunde hat, ist mein Sohn nächste und wichtigste Vertrauensperson für ihn geworden. Nun hat der Patient den Wunsch geäußert, ihm im Falle seines Ablebens eines der Häuser zu übertragen. Nun wäre der nächste Schritt, dem Sohn dieses Haus durch Abfassung in seinem Testament zukommen zu lassen. Er befürchtet allerdings, dass seine Verwandten dieses Testament anfechten und es zu langwierigen (teuren) Grichtsverfahren kommen könnte - Ausgang offen.
Meine Frage:
Welche Möglichkeiten gibt es , im Vorwege durch zweiseitige Verträge sicherzustellen, dass mein Sohn Eigentümer dieser Immobilie nach Ableben des Patienten wird? Welche Arten von Verträgen kommen in Frage und was muss inhaltlich festgehalten werden? Kann das privatschriftlich gemacht werden oder muss ein Notar zugegen sein (Gesamttext oder nur Unterschrift beglaubigen)?

6. November 2024 | 00:05

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen:

Um sicherzustellen, dass Ihr Sohn die Immobilie nach dem Ableben des Schlaganfall-Patienten erhält und mögliche Anfechtungen des Testaments minimiert werden, eröffnen sich u.a. folgende Möglichkeiten:

Erbschaftsvertrag: Dieser Vertrag wird zwischen dem Erblasser und Ihrem Sohn geschlossen und muss zwingend notariell beurkundet werden. Ein Erbschaftsvertrag ist eine bindende Vereinbarung, durch die der Erblasser festlegt, dass Ihr Sohn die Immobilie nach seinem Tod erbt. Ein solcher Vertrag ist schwieriger anzufechten als ein Testament, da beide Parteien diesen Vertrag einvernehmlich abschließen.

Überlassungsvertrag zu Lebzeiten mit Nießbrauchsrecht: Der Patient könnte Ihrem Sohn die Immobilie bereits zu Lebzeiten überschreiben, sich aber das Nießbrauchsrecht oder ein dingliches Wohnungsrecht an der Immobilie druch Eintragung im Grundbuch vorbehalten. Dies bedeutet, dass der Patient weiterhin die vollen Nutzungsrechte (z.B. Wohnrecht und Mieteinnahmen) behält, während Ihr Sohn bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Auch hier ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Testamentarische Absicherung: Falls ein Erbschaftsvertrag nicht gewünscht ist, könnte der Patient ein Testament oder ein sog. Vorausvermächtnis zugunsten Ihres Sohnes errichten. Dies muss nicht zwingend notariell beurkundet werden, ist jedoch ratsam, um die Beweiskraft zu erhöhen und bestimmte Formerfordernisse zu erfüllen, um spätere Streitigkeiten zu minimieren.

Schenkung auf den Todesfall: Eine solche Schenkung wird ebenfalls notariell beurkundet und tritt erst nach dem Ableben des Schenkers in Kraft. Sie bietet eine rechtssichere Möglichkeit, das Vermögen Ihrem Sohn zukommen zu lassen.


Privatschriftliche Vereinbarungen: Ein privatschriftliches Testament kann der Patient handschriftlich allein abfassen, aber für alle anderen Vereinbarungen, die Eigentumsübertragungen betreffen, ist ein Notar erforderlich.

Es ist jedenfalls tunlichst zu empfehlen, eine ausführliche notarielle Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen Ihres Sohnes bestmöglich abgesichert werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 7. November 2024 | 17:01

Rückfrage.
Sehr geehrter Herr RA,
Ihre Antwort war sehr umfassed und damit wäre ich fast zufrieden. Offen geblieben ist allerdings die Frage nach einen (Testament) bzw. Vorausvermächtnis (4. Absatz Ihres Schreibens) und die Schenkung auf dem Todesfall. (5. Absatz). Für mich stellt sich die Frage, ob das eine einseitige Erklärung des Patienten ist (die jederzeit durch den Patienten wieder widerrufen werden könnte) oder ob ein Vertrag mit zwei Personen (Patient und mein Sohn) geschlossen wird?
Vielleicht könnten Sie mir dieses noch beantworten, dann gibts auch "Sterne".
Mit besten Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. November 2024 | 17:25

Gerne erläutere ich die beiden Möglichkeiten, die Sie ansprechen – das Vorausvermächtnis im Testament und die Schenkung auf den Todesfall – sowie die rechtliche Bindungswirkung und die Möglichkeit des Widerrufs.

Testament mit Vorausvermächtnis
Ein Testament mit einem Vorausvermächtnis ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, die vom Erblasser allein erstellt wird. Der Erblasser kann in seinem Testament eine bestimmte Person – hier Ihren Sohn – als Vermächtnisnehmer benennen und ihm ein Vorausvermächtnis in Form des Hauses zuwenden. Ein Vorausvermächtnis bedeutet, dass der Begünstigte einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand (hier das Haus) zusätzlich zu einem möglichen Erbteil oder unabhängig davon erhält.

Rechtswirkung und Widerruf: Da es sich um eine einseitige Verfügung handelt, kann der Patient das Testament jederzeit ändern oder widerrufen. Er ist also nicht an die testamentarische Verfügung gebunden, solange er lebt.

Absicherungsmöglichkeiten: Das Testament bietet daher keine absolute Sicherheit, da es bis zum Tod jederzeit widerruflich bleibt. Eine notarielle Beurkundung ist hilfreich, da sie die Rechtskraft erhöht und die Formvorschriften erfüllt. Es verhindert jedoch nicht die Möglichkeit des Widerrufs.


Schenkung auf den Todesfall

Die Schenkung auf den Todesfall ist ein Vertrag zwischen dem Schenker (Patient) und dem Beschenkten (Ihr Sohn), der erst mit dem Tod des Schenkers wirksam wird. Diese Schenkung ist speziell geregelt in § 2301 BGB und ähnelt in ihrer Wirkung einem Vermächtnis, da das Eigentum an der Immobilie erst nach dem Tod des Schenkers auf den Beschenkten übergeht.

Eine Schenkung auf den Todesfall ist ein Vertrag zwischen beiden Parteien (Patient und Ihr Sohn), der notariell beurkundet werden muss, um rechtswirksam zu sein. Da es sich um einen zweiseitigen Vertrag handelt, ist sie nach Unterzeichnung bindend und kann nicht einseitig widerrufen werden.

Diese Form der Schenkung bietet eine höhere Sicherheit für Ihren Sohn, da der Patient diesen Vertrag nicht mehr ohne die Zustimmung des Sohnes aufheben kann. Der Vertrag wird dadurch verlässlich und ist schwieriger anzufechten als ein einfaches Testament oder Vermächtnis.
Zusammenfassend:

Fazit: Ein Testament mit Vorausvermächtnis ist eine einseitige Verfügung und somit widerruflich.
Eine Schenkung auf den Todesfall hingegen ist ein bindender Vertrag, der durch einen Notar beurkundet wird und daher eine höhere Sicherheit bietet, da er nicht einseitig widerrufen werden kann.

Falls eine sichere und nicht widerrufbare Übertragung gewünscht ist, wäre die Schenkung auf den Todesfall die geeignetere Lösung. Ein Notar kann Ihren Sohn und den Patienten entsprechend beraten und das Dokument rechtssicher aufsetzen.

Ihnen und Ihrem Sohn das Beste wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 6. November 2024 | 00:26

Hier noch das Gesetz zum Erbvertrag der manchmal mit Erbschaftsvertrag umgangssprachlich ungenau bezeichnet wird und nur in § 311 Absatz 5 BGB gemeint ist. Mithin also nicht den Fall Ihres Sohnes betrifft.

Für Ihre Anfrage gelten also die nachfolgenden §§:

§ 1941 BGB Erbvertrag
(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).
(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.

§ 2274 BGB Persönlicher Abschluss
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

§ 2275 BGB Voraussetzungen
Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.

§ 2276 BGB Form
(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.

§ 2278 BGB Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.
(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.

Bewertung des Fragestellers 7. November 2024 | 17:53

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