Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Die Frage hat derzeit noch zwei verschiedene Lösungen, je nach dem ob es sich um Verheiratete, zusammenveranlagte Eheleute oder um Nicht-Eheleute handelt.
Für Ehegatten ist die Rechtslage einigermaßen klar und die Fortführung der "fremden" Eigenheimzulage wird gewährt.
Für Nichteheleute ist dies noch nicht entschieden worden. Es spricht aber einiges dagegen, dass Sie mit Ihrer Ansicht Recht erhalten, da §6 EigHZulG eine Sonderregelung für Nichteheleute vorsieht.
Des Weiteren hat der BFH ((BFH, Urteil vom 29.09.1982 - VIII R 225/81
) bereits Anfang der 80er Jahre entschieden, dass ein einmal getrenntes Objekt steuerlich für alle Zeit zwei Objekte darstellt und somit würde Objektverbrauch eintreten, auch wenn es ursprünglich mal nur ein Objekt war.
Für Ihren Einspruch sehe ich daher, es sei denn Sie wollen Rechtsgeschichte schreiben, keine großen Chancen.
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