Sehr geehrter Ratsuchender,
die geschuldete Leistung, die der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Grunde liegt, besteht hier in einem Unterlassen eines konkret bestimmten Verhaltens, nämlich der Nutzung des Flurstücks Nr. 555 als Parkplatz mit mehr als 10 Parkplätzen.
Es liegt somit ein unteilbarer Leistungsgegenstand vor. Denn die Unterlassung kann nicht (ohne Wertminderung oder Beeinträchtigung des Leistungszwecks) in einzelne Teilleistungen zerlegt werden, ebenso wie z.B. die Herstellung eines Werkes (Staudinger BGB § 266
Rn. 3).
Dementsprechend können die Berechtigten hier nicht als Teilgläubiger nach § 420
BGB
eingetragen werden. Es bleiben die Alternativen der Gesamtgläubigerschaft (§ 428
ff. BGB) sowie der Mitgläubigerschaft (§ 432
BGB).
Allerdings fehlt es hier für die Annahme einer Gesamtberechtigung an einer gesetzlichen und - soweit Ihre Angaben reichen - an einer vertraglichen Grundlage, aufgrund derer mehrere rechtlich selbstständige, allein abtretbare Forderungen im Sinne des § 428 BGB
entstehen würden, die nur aufgrund der Einheitlichkeit der Erfüllungswirkung miteinander verbunden wären.
Als Mitgläubiger steht den Berechtigten gemäß § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB
der Anspruch im Außenverhältnis in der Weise gemeinschaftlich zu, dass sie die Leistung (Unterlassung) nur allen gegenüber verlangen können und der Schuldner nur an alle leisten kann.
Hiervon zu unterscheiden ist der Begriff der Bruchteilsgemeinschaft, die hier vorliegt, weil den Berechtigten der Unterlassungsanspruch im Innenverhältnis gemeinschaftlich zusteht, siehe §§ 741
ff. BGB.
Fällt einer der Berechtigten weg, insbesondere im Todesfall, so bleibt bei einer einfachen Bruchteilsgemeinschaft die beschränkt persönliche Dienstbarkeit nicht automatisch für die übrigen Berechtigten bestehen. Vielmehr erlischt die Dienstbarkeit gemäß §§ 1061
, 1090
Abs. 2 BGB, aber nur in dem Umfang, der dem Anteil des Verstorbenen entspricht. Im Übrigen fällt die Dienstbarkeit an den Eigentümer zurück. Zwischen den übrigen Berechtigten und dem Eigentümer besteht dann wiederum eine Gemeinschaft nach den §§ 741 ff. BGB
.
Es bietet sich daher an, die beschränkt persönliche Dienstbarkeit von vornherein mit der Maßgabe zu bestellen, dass der Bruchteil des Verstorbenen den Überlebenden zuwachsen soll. Dies ist zulässig (BGH LM § 1090 Nr. 10).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Auskünften weiterhelfen. Gerne können Sie noch eine Rückfrage stellen, falls noch Etwas unklar geblieben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Es bietet sich daher an, die beschränkt persönliche Dienstbarkeit von vornherein mit der Maßgabe zu bestellen, dass der Bruchteil des Verstorbenen den Überlebenden zuwachsen soll. Dies ist zulässig (BGH LM § 1090 Nr. 10).
Sehr geehrter Herr Geyer,
Habe ich das richtig verstanden: es ist zwar möglich, die beschränkt persönliche Dienstbarkeit bei Mitgläubigerschaft (§ 432 BGB) von vornherein so zu bestellen, dass der Bruchteil des Verstorbenen den Überlebenden zuwachsen soll.
Ist ist aber nicht möglich die beschränkt persönliche Dienstbarkeit bei Mitgläubigerschaft (§ 432 BGB) von vornherein so zu bestellen, dass der Bruchteil eines Verstorbenen seinen Erben (also den Erben des Verstorbenen) zuwachsen soll ??
Mit freundlichen Gruessen
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, es kann auch dem Erben ein Bruchteil zukommen, wenn sich der Eigentümer hierzu eigens verpflichtet.
Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist zwar gemäß § 1092 Abs. 1 unübertragbar und über §§ 1061 , 1090 Abs. 2 BGB unvererblich.
ABER:
Der Eigentümer kann sich bei der Bestellung des Rechts verpflichten, anlässlich des Todes des (Bruchteils-)berechtigten seinem/n Erben erneut eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (zum Bruchteil) zu bestellen. Ein solcher Anspruch kann auch durch eine Vormerkung (§§ 883
ff. BGB) gesichert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt