Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Normalerweise gibt es bei einer ordnungsgemäß und wirksam begründeten Dienstbarkeit bis auf wenige Ausnahmen keine Möglichkeit die Löschung durchzusetzen, wenn der Berechtigte nicht zustimmt.
Nach § 876 BGB
ist grundsätzlich die Zustimmung des Berechtigten für die Löschung erforderlich. Ein weiterer Grund wäre der Fall, wenn das Interesse an dem Fortbestand der Dienstbarkeit wegfällt.
Von einer Zustimmung des Berechtigten Nahwärmeversorgers kann natürlich nicht ausgegangen werden, schließlich ist diese Dienstbarkeit zu seinem Vorteil.
Das OLG Koblenz (Urteil vom 13.03.2006, Az. 12 U 1227/04
) hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, daß eine solche Dienstbarkeit eines Versorgers grundsätzlich wirksam ist, mit der Folge, daß der jeweilige Grundstücksbesitzer an die erwähnte Dienstbarkeit gebunden ist.
Dies wurde vom Gericht insbesondere wegen der Bezugsverpflichtung als zulässig und erforderlich angesehen, um den wirtschaftlichen Betrieb eines Fernwärmeversorgers zu sichern (OLG Koblenz aaO).
Weiterhin wurde ausgeführt, daß eine solch langfristige Bindung auch gesetzlich zulässig sei. Dies wird u.a. mit den hohen Investitions- und Erschließungskosten begründet.
Allerdings weist das OLG auch darauf hin, daß eine Kündigung aus wichtigem Grund generell möglich ist. Eine solche Kündigung könne „die rechtliche Grundlage für den Fortbestand der die Wärmebezugsverpflichtung sichernden Grunddienstbarkeit wegfallen" mit dem Ergebnis, daß eine Löschung in Betracht kommt.
Ein wichtiger Grund liegt vor „wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann."
Dies kommt insbesondere in Betracht wenn z.B. der Bezugspreis eine erhebliche Höhe erreichen würde, wobei das Gericht auch sagt, daß nicht jede Preiserhöhung eine Kündigung rechtfertigt und keine genaue Grenze aufstellt, die Preise müssen sich also lediglich in zumutbaren Grenzen halten.
Weiterhin wird auch auf den besonderen Gemeinschaftsbezug der Fernwärme hingewiesen.
Nach alledem ist zu folgern, daß eine Kündigung und nachfolgende Löschung wohl lediglich bei unzumutbar hohen Preisen durchsetzbar wäre.
Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, würde ich Ihnen eine Beratung mit einem im Energierecht spezialisierten Anwalt empfehlen um eine Kündigung vorzubereiten.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
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Tel.: 0049-69-4691701
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Diese Antwort ist vom 20.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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