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Überstundenausgleich durch Materialkauf - Rechnung nachträglich möglich?

21. Mai 2013 12:58 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ansprüche aus Überstunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mein Arbeitsverhältnis gekündigt. Während meiner Arbeitszeit habe ich auf Firmenkosten Material gekauft. Das war unter der Hand als Überstundenausgleich vereinbart.
Jetzt vordert der Arbeitgeber das Geld von mir zurück hat beim Händler aber die Rechnungen schon beglichen. Sollte ich die Rechnung begleichen?

Vielen Dank!

21. Mai 2013 | 13:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Der Arbeitgeber muss im Streitfall nachweisen können, dass Sie Materialien zur eigenen Verwendung bestellt und genutzt haben.

Wenn dies dem Arbeitgeber gelingt, können Sie aufrechnen, müssen im Gegenzug dann aber nachweisen können, dass es die Absprache Überstunden gegen Materialien gegeben hat, dass die Überstunden im Einzelnen durch den Arbeitgeber angeordnet oder mit dessen Wissen und Wollen geleistet wurden und von Ihnen diese Überstunden im Einzelnen zusätzlich erbracht wurden. An dieser Darlegungs- und Beweislast scheitern in der Praxis viele Forderungen nach Überstundenvergütung.

Da Sie zuletzt angeben, dass die Überstunden "unter der Hand" abgegolten werden sollten, muss überprüft werden, ob die Absprache zwischen dem Arbeitgeber und Ihnen überhaupt wirksam geworden ist und ob die einen oder andere Partei sich ggf. bei Gericht darauf berufen kann.

Ein eindeutiges Ergebnis lässt sich hier leider ohne Überprüfung Ihres Arbeitsvertrages und ohne Abwägung der gegenseitigen Beweismöglichkeiten nicht finden. Wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber nicht auf eine einvernehmliche Lösung einigen können, empfehle ich Ihnen, sich ergänzend und umfassend anwaltlich beraten zu lassen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Wenn Sie weitergehende Fragen haben oder einer Vertretung wünschen, können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten, wobei die hier gezahlte Gebühr angerechnet werden kann. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Büronummer oder per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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