Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Ihre Frau wird in Deutschland krankenversicherungspflichtig, so sie hier einen dauerhaften Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt inne hat.
Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland ist insoweit unter anderem von dem Vorhalten einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung für das Staatsgebiet von Deutschland abhängig.
Die Schweizer Staatsbürgerschaft bleibt davon unberührt.
So Ihre Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist diese über Ihre gesetzliche Pflichtversicherung oder Ihre gesetzliche freiwillige Versicherung Familienversichert. Sie müssen diese dazu nur bei Ihrer GKV anmelden, sobald sie bei Ihnen einzieht.
Auch für ausländische Renten gilt grundsätzlich eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, da sie den Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt sind. Allerdings muss es sich um vergleichbare Renten wegen Alters, verminderter Erwerbstätigkeit oder Hinterbliebenenrenten handeln.
https://www.ikk-suedwest.de/service/beitraege/beitragspflicht-fuer-auslaendische-renten/
Sprechen Sie dazu am besten mit Ihrer Krankenkasse.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Wehle