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Übersiedelung von der Schweiz nach Deutschland

| 25. Januar 2023 14:08 |
Preis: 40,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin seit 2 Jahren mit einer Schweizerin verheiratet und wir sind ein Paar Ende 50.
In den nächsten 2-3 Jahren beabsichtigt meine Frau zu mir nach Deutschland zu ziehen.
>Da sie verständlicher Wiese, ihre Staatsbürgerschaft in der Schweiz nicht aufgeben will, ist meine Frage, ob sie, dann wahrscheinlich erstmal ohne Beschäftigung, in meiner Krankenversicherung kostenfrei Familienversichert ist?
>Kann oder muss sie im Zweifelsfall ihre Krankenversicherung in der Schweiz behalten, weil sie hier kein Einkommen und nicht die deutsche Staatsbürgerschaft hat?
>Was passiert wenn Sie in Rente geht, muss sie sich dann selbst krankenversichern?
>Kann sie sich dann als Rentnerin auch wieder in der Schweiz Versichern?

Freundliche Grüße

26. Januar 2023 | 18:05

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Ihre Frau wird in Deutschland krankenversicherungspflichtig, so sie hier einen dauerhaften Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt inne hat.
Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland ist insoweit unter anderem von dem Vorhalten einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung für das Staatsgebiet von Deutschland abhängig.

Die Schweizer Staatsbürgerschaft bleibt davon unberührt.

So Ihre Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist diese über Ihre gesetzliche Pflichtversicherung oder Ihre gesetzliche freiwillige Versicherung Familienversichert. Sie müssen diese dazu nur bei Ihrer GKV anmelden, sobald sie bei Ihnen einzieht.

Auch für ausländische Renten gilt grundsätzlich eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, da sie den Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt sind. Allerdings muss es sich um vergleichbare Renten wegen Alters, verminderter Erwerbstätigkeit oder Hinterbliebenenrenten handeln.
https://www.ikk-suedwest.de/service/beitraege/beitragspflicht-fuer-auslaendische-renten/
Sprechen Sie dazu am besten mit Ihrer Krankenkasse.


Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Bewertung des Fragestellers 28. Januar 2023 | 11:07

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