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Überprüfung der Schönheitsreparaturklauseln

10. Mai 2009 19:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind knapp davor einen Mietvertrag zu unterzeichnen und sind wie viele über die Klauseln der Schönheitsreperaturen gestoßen. Für eine kurze Hilfe, ob diese Paragraphen dem Recht entsprechen, wäre ich sehr dankbar.

4 a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten Schönheitsreperaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht durchzuführen. Schönheitsreperaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken,m das STreichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. In gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten und sonstiger Holzteile sowie offen liegender Ver- und Entsorgungsleitungen duchzuführen. Die Zeitfolge hierfür beträgt im Allgemeinen 3 Jahre.

5a) Die nach § 16 Ziffer 4 erforderlichen Schönheitsreperaturen hat der Mieter spätestens bis zum Ende des Mietverhältnisses durchzuführen.

5b) Bei Beengigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache mit neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten zurückzugeben, es sei denn, dass bei Vertragsbeginn ein anderer Zustand vorhanden war. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorhanden war....

6a) Ist die Wohnung in einem renovierten Zustand an den Mieter übergeben worden und endet das Mieteverhältnis bevor Schönheitsreperaturen erstmals oder erneut fällig geworden sind, so hat der Mieter die anteiligen Kosten der Schönheitsreperaturen an den Vermieter zu zahlen (Abgeltungsquote). Die Abgeltungsquote ermittelt sich nach der tatsächlichen Dauer des Mietverhältnisses seit Mietbeginn bzw. seit letzter durchgeführter Renovierung und unter Berücksichtigung allgemein üblicher Zeitfolgen (bei Mietbeginn in der Regel: Küche, Bäder und Duschen - 60 Monate, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten - 96 Monate, alle übrigen Räume - 120 Monate). Je nach Abnutzungsgrad verlängern oder verkürzen sich die genannten Zeitfolgen. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreperaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses fachgerecht durchführt oder durchführen lässt.

b) Der Vermieter ist weder zur Durchführung von noch zur Kostentragung für Schönheitsreperaturen verpflichtet.

Vielen Dank im Vorfeld für Ihre Hilfe

Iris und Benjamin

10. Mai 2009 | 19:34

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

sofern es sich um einen Individualvertrag handelt, sind die Klauseln nicht zu beanstanden. Ein solcher Individualvertrag liegt vor, wenn die einzelnen Klauseln Gegenstand von Verhandlungen geworden sind.

Dann gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit und die Klauseln wären schon deshalb nicht zu beanstanden.


Handelt es sich um einen Formularmietvertrag, sind die Klauseln nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu prüfen. Aber auch dann kann ich so keinen Grund für eine Umwirksamkeit sehen.

Denn es liegt keine sogenannte starre Frist vor, die zur Unwirksamkeit führen könnte.

Nicht nur, dass die Zeitabstände mit "im Allgemeinen" so aufgeweicht worden sind, dass sie keine starre Frist darstellen. Auch wurde auf den Abnutzungsgrad hingewiesen, so dass sich die Fristen danach verlängern könnten.

Daher liegt keine starre Frist vor, auch nicht hinsichtlich der zulässigen Abgeltungsklausel in Ziffer 6a).

Auch die Ziffern 5 sind zulässig, zumal keine bestimmten Farben oder ein Farbton vorgegeben ist. Die Bezeichung "hell" lässt genügend Spielraum.

Insgesamt kann ich daher keine unwirksame Klausel, sofern sie Gegenstand der Anfrage ist, nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung erkennen.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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