Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern es sich um einen Individualvertrag handelt, sind die Klauseln nicht zu beanstanden. Ein solcher Individualvertrag liegt vor, wenn die einzelnen Klauseln Gegenstand von Verhandlungen geworden sind.
Dann gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit und die Klauseln wären schon deshalb nicht zu beanstanden.
Handelt es sich um einen Formularmietvertrag, sind die Klauseln nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu prüfen. Aber auch dann kann ich so keinen Grund für eine Umwirksamkeit sehen.
Denn es liegt keine sogenannte starre Frist vor, die zur Unwirksamkeit führen könnte.
Nicht nur, dass die Zeitabstände mit "im Allgemeinen" so aufgeweicht worden sind, dass sie keine starre Frist darstellen. Auch wurde auf den Abnutzungsgrad hingewiesen, so dass sich die Fristen danach verlängern könnten.
Daher liegt keine starre Frist vor, auch nicht hinsichtlich der zulässigen Abgeltungsklausel in Ziffer 6a).
Auch die Ziffern 5 sind zulässig, zumal keine bestimmten Farben oder ein Farbton vorgegeben ist. Die Bezeichung "hell" lässt genügend Spielraum.
Insgesamt kann ich daher keine unwirksame Klausel, sofern sie Gegenstand der Anfrage ist, nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung erkennen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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