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Überprüfung Heizkostenabrechnung

13. März 2006 21:10 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Am 10.03.2006 wurde die Heizkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis 30.06.2005 übergeben.
Gleichzeitig wurde mit dieser Abrechnung die rückwirkende Erhöhung des Heizungsgrundpreises um 4,50 € / MWh ab dem 01.10.2005 mitgeteilt.

Ist das rechtens, hätte die Erhöhung nicht zum Oktober 2005 mitgeteilt werden müssen um ggf. reagieren zu können (Wohnungswechsel o.ä.)

Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Online-Anfrage, die ich die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt gerne wie folgt beantworte.

Dabei lege ich zugrunde, dass Sie davon ausgehen, dass die Erhöhung des Heizkostengrundpreises rückwirkend spätestens bis Ende Oktober 2005 hätte mitgeteilt werden müssen.

Eine solche Frist gibt es nicht. Die Abrechnung hat spätestens 12 Monate nach dem Ende der Heizkostenperiode, also in Ihrem Fall bis zum 1.07.2006, zu erfolgen.

Die monatlichen Zahlungen an Betriebskosten, die regelmäßig auf die Nettokaltmiete aufgeschlagen werden, sind lediglich Abschläge. Die tatsächlich anfallenden Betriebskosten werden nach dem Ende der Abrechnungsperiode abgerechnet. In dem Zusammenhang wird auch der Heizkostengrundpreis angepasst. Der Vermieter ist dabei an die Kostenerhöhung durch die Versorger weitestgehend gebunden. Sofern die Erhöhung - wie in den letzten Monaten geschehen - extreme Ausmaße genommen hat, können Sie von Ihrem Vermieter einen Nachweis für die Grundlage der Erhöhung verlangen. Ihr Vermieter muss Ihnen erläutern, wie es zu der Erhöhung kam.
Lediglich dann, wenn Ihr Vermieter das Haus nicht wirtschaftlich betrieben hat, können Sie gegen die Abrechnung vorgehen.

Der Vermieter muss lediglich dann aufklären, wenn die Erhöhung in seiner Sphäre liegt und zu erwarten ist, dass eine vergleichbare Wohnung für geringere Nebenkosten zu erhalten ist.

Bitte haben Sie Verständnis, dass ein Forum wie dieses nicht geeignet ist, eine Beratung durch einen Anwalt vor Ort zu ersetzen. Das Forum dient lediglich einer ersten Orientierung.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Für weitere Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Dazu können Sie eine gratis Nachfrage stellen oder mich über meine Kontaktdaten erreichen. Im letzteren Fall würden jedoch weitere Anwaltsgebühren anfallen.

Mit freundlichem Gruß!

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski

Jungbuschstraße 5
68159 Mannheim

Tel.: 0621 / 3 90 37 98
Fax: 0621/ 1 78 99 90

Rückfrage vom Fragesteller 13. März 2006 | 22:46

Hätte vorab ein Hinweis auf eine Erhöhung ergehen müssen und nicht erst fast 6 Monate später? Der monatliche Abschlag von 76 € wurd rückwirkend zum 1.10.2006 auf 103 € festgelegt und dieses wurde erst am 10.3.2006 mitgeteilt. Für eine Auszubildende ist das eine absolute Härte.
Muss so eine Erhöhungsankündigung nicht vorab erfolgen bzw der Geltungsbereich ab dem Zeitraum des Bekanntwerdens beim Mieter gesetzt werden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. März 2006 | 00:44

Sehr geehrter Ratsuchender, sehr geehrte Ratsuchende,

grundsätzlich darf der monatliche nur für die Zukunft erhöht werden.

Ausnahmsweise sind auch rückwirkende Erhöhungen zugelassen. Das ist der Fall, wenn die Kosten auch für den Vermieter steigen, was in Ihrem Fall wohl erfüllt ist, da der Versorger den Heizkostengrundpreis erhöht hat. Das AG Bonn hat entschieden, dass eine rückwirkende Erhöhung jedoch spätestens drei Monate nach Kenntnis des Vermieters möglich ist. Daher kommt es nun darauf an, wann Ihr Vermieter Kenntnis von der Erhöhung genommen hat.

Leider ist diese 3-Monats Frist in der Rechtsprechung umstritten. Daher dürften Sie nicht mit Sicherheit davon ausgehen, daher verbleibt im Falle eines Rechtsstreits ein gewisses Restrisiko.

Ich möchte Ihnen empfehlen für eine tiefergehende Beratung einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens vor Ort aufzusuchen. Zunächst können Sie natürlich selbst Ihren Vermieter mit obiger Argumentation anschreiben. Sofern Sie sich mit ihm aber nicht einigen können, sollten Sie die Abrechnung und die eventuelle Beurteilung in Ihrem Gerichtsbezirk durch einen Rechtsanwalt abklären lassen. Gerne kann ich das auch für Sie übernehmen. Dann würden allerdings weitere Rechtsanwaltsgebühren anfallen.

Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und

verbleibe mit freundlichem Gruß!

RA Thomas Krajewski

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