wir sind eine Firma die Schmiedezäune herstellen und direkt vertreiben.
Vor kurzen meldete sich ein Konkurrenzunternehmer, der uns beschuldigte seine Skizzen auf unserer Homepage abgebildet zu haben und forderte, unter Androhung einer Anzeige bei der Kriminalpolizei, 5000,00 EUR als Schadensersatz auf sein Konto zu überweisen.
Fakten:
In der Annahme es handele sich um Skizzen aus einem Musterbuch hatten wir tatsächlich vor 3 Jahren dessen Zeichnungen übernommen.
Fragen:
Welche rechtliche Handhabe (Urheberrecht/Schadensersatz) hat die Gegenseite bei einfachen technischen Zeichnungen (http://www.flickr.com/photos/39739635@N04/3653308087/in/set-72157620375106144/).
Muss bei einer Außergerichtlichen Einigung eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Und wie verpflichtet sich die Gegenseite nach einer Zahlung weiterhin keine juristischen Schritte gegen uns einzuleiten?
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Bei tatsächlicher Begehung der Urheberrechtsverletzung durch Sie stehen dem Gegner verschiedene Ansprüche zu.
Es handelt sich im Wesentlichen um den Unterlassungsanspruch, den Schadensersatzanspruch sowie um den Auskunftsanspruch.
Prinzipiell erscheint vorliegend eine außergerichtliche Einigung auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung möglich, wenn sich der Gegner hierauf einlässt. Ansonsten räumt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr der Urheberrechtsverletzung aus.
Vorliegend erscheint es deshalb zunächst empfehlenswert, gegenüber dem Gegner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und diesem einen angemessenen Schadensersatz zu bezahlen. So Sie sich künftig an die Unterlassungserklärung halten, werden dem Gegner weitere (kostenpflichtige) anwaltliche und gerichtliche Schritte abgeschnitten.
Der Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen wird nach der sog. Lizenzanalogie berechnet. Danach kann der Gegner von Ihnen Schadensersatz in Höhe der bei Abschluss eines (hypothetischen) Lizenzvertrages über die Nutzung der Grafik tatsächlich anfallenden Lizenzgebühr verlangen. Auf Grund der Verletzung ist des Weiteren die Zahlung eines Verletzungszuschlags in Höhe von weiteren 100% der ermittelten Lizenzgebühr anerkannt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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