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Übernahme einzelner Websites von Einzelunternehmen in der neugegründeten UG

16. Dezember 2010 13:03 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


15:08


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich gründe nächste Woche eine UG (haftungsbeschränkt). Bisher betreibe ich ein Einzelunternehmen und erwirtsche Umsätze mithilfe von Websites.

Es ist nun mein Ziel, einzelne Websites (nicht alle) möglichst kostengünstig [und legal] in die UG zu übertragen.

Mir ist klar, dass dies nicht Stammkapital erhöhend wirkt, darum geht es auch gar nicht. Sondern nur darum, dass die Umsätze der Websites in Zukunft in der UG statt im Einzelunternehmen anfallen.

Ich habe mir da einiges durch den Kopf gehen lassen, so z.B. den Kauf oder die Schenkung oder den Asset Deal. Ein Asset Deal ist übrigens schon keine Option, weil mein Einzelunternehmen nicht im HR eingetragen ist. De facto hat das alles erhebliche Nachteile.

Deswegen bin ich auf die einfache 'Vertragsübernahme' für die Domains/Websites bzw. deren Webhosting verfallen.

1) Ist diese Vertragsübernahme 'einfach so' möglich? D.h. die UG macht einfach einen Vertrag mit dem Einzelunternehmen, dass es ab jetzt die Kosten und den Betrieb der Websites übernimmt und das war's? Wie setze ich die Websites dann in UG Bilanz an?

2) Falls das nicht geht: Wie wäre das mit der Schenkung? Wieviel Steuer würde unter welchen Vorraussetzungen anfallen? 7%? Das Problem hier ist auch, dass die Websites bisher in keiner Weise 'bewertet' sind, denn das Einzelunternehmen macht nur eine Gewinn- und Verlustrechnung und keine vollständige Buchführung.

16. Dezember 2010 | 13:17

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

1.Ist diese Vertragsübernahme 'einfach so' möglich? D.h. die UG macht einfach einen Vertrag mit dem Einzelunternehmen, dass es ab jetzt die Kosten und den Betrieb der Websites übernimmt und das war's?

Ja, eine solche vertragliche Übernahme ist grundsätzlich möglich.

Hier werden die einzelnen Websites beziehungsweise Domains etc. von einer rechtsfähigen Person (dem hinter der Einzelfirma stehenden Inhaber) auf eine andere rechtsfähige Person (die Unternehmergesellschaft) übertragen. Dieses ist grundsätzlich kein Problem.

Einen solchen Vertrag sollten Sie sich am besten von einem im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort erstellen lassen.


2.Wie setze ich die Websites dann in UG Bilanz an?

Diese Frage lässt sich im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne nur sehr grob beantworten. Es müsste der Wert der entsprechenden Website einschließlich der Domain (gegebenenfalls durch einen Sachverständigen) bestimmt und anschließend in der Bilanz als Unternehmenswert der UG ausgewiesen werden.

Die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dieser geschäftlich genutzten Website stehen können wiederum auf der Passivseite bilanziert werden.

Wie bereits gesagt sind dieses nur die groben Grundzüge. Detailliertere Angaben sind ohne weitere Hintergrundangaben im Rahmen einer Erstberatung leider nicht möglich.

3.Falls das nicht geht: Wie wäre das mit der Schenkung? Wieviel Steuer würde unter welchen Vorraussetzungen anfallen? 7%? Das Problem hier ist auch, dass die Websites bisher in keiner Weise 'bewertet' sind, denn das Einzelunternehmen macht nur eine Gewinn- und Verlustrechnung und keine vollständige Buchführung.

Wie bereits gesagt ist die Übertragung von einem Einzelunternehmen (beziehungsweise dessen Inhaber, das Einzelunternehmen ist ja grundsätzlich nicht rechtsfähig) auf eine Kapitalgesellschaft (hier ein Unternehmer Gesellschaft) grundsätzlich zulässig und möglich.

Auch eine Schenkung wäre grundsätzlich möglich. Ohne aber den Wert der zu übertragenden Websites auch nur annähernd zu kennen ist eine Auskunft im Hinblick auf die Schenkungsteuer nicht möglich . Ich persönlich halte die Übertragung im Rahmen eines Übertragungsvertrages/Kaufvertrages für die bessere Variante.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 16. Dezember 2010 | 14:43


Hallo Herr Newerla,

Sie schreiben:
"Einen solchen Vertrag sollten Sie sich am besten von einem im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort erstellen lassen."

Wieso? Gibt es da besondere Fallstricke? Kann ich nicht einfach selbst einen aufsetzen, dass die XY UG den Vertrag des ICH-Einzelunternehmens mit dem Webhoster samt aller Rechte & Pflichten übernimmt?

Danke!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Dezember 2010 | 15:08

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Es gibt natürlich keine gesetzliche oder anderweitige Verpflichtung einen solchen Vertrag von einem Rechtsanwalt formulieren zu lassen.

Ob hier besondere Fallstricke bestehen kann ich schlecht beurteilen, da ich den gesamten Sachverhalt insbesondere die Websites sowie deren Inhalt/ Geschäftsfeld nicht kenne.

Im Prinzip könnten sie aber wie bereits gesagt den Vertrag wie von Ihnen beabsichtigt gestalten. Wichtig ist in dem Zusammenhang auch noch,das eventuell beteiligte Dritte, wie insbesondere der Webhoster, diesen Wechsel zustimmen müssen, da es im Endeffekt ein Austausch des Vertragspartners ist, bei dem sich alle Vertragsparteien einig sein müssen.


Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag und alles Gute!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244

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