Sehr geehrter Fragesteller,
das anwaltliche Schreiben wird deswegen zu X gelangt sein, um die Haftung des Y auszuschließen, die dadurch immer noch entstehen könnte, dass offiziell noch X und auch Y Mieter der Wohnung sind.
Daran wird auch ein anwaltliches Schreiben nichts ändern können, da der Mietvertrag dann immer noch mit beiden bestehen bleibt.
Selbst wenn X also dieses Schreiben unterschreiben würde, würde Y immer noch mithaften, zumindest im Außenverhältnis zum Vermieter. Im Innenverhältnis könnte sich dann Y aber von X die eventuellen Schadenszahlungen wieder zurück verlangen.
Aus der Haftung aus dem Mietvertrag käme Y noch nur dann heraus, wenn entweder X und Y gemeinsam kündigen und X einen neuen Vertrag mit dem Vermieter abschließt, oder ein Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter geschlossen wird, nach dem der X alleiniger Mieter ist.
Aus diesem Grund kann X das Schreiben ruhig unterschrieben. Es wird sich jedenfalls am Mietverhältnis und an den Konditionen nichts ändern.
Wenn jedoch auch von X gewünscht ist, dass Y nicht mehr Mieter ist, dann gibt es nur die Möglichkeit einen neuen Mietvertrag abzuschließen, bei dem der Vermieter dann aber neue Konditionen festschreiben kann.
Das Beste wäre es also, dass X das anwaltliche Schreiben unterschreibt. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob der Vermieter davon erfährt oder nicht, da rechtlich gesehen der Y immer noch Mieter ist. Aus diesem Grund braucht X auch weder Nachzahlungen noch Mieterhöhungen zu fürchten, die nachträglich über ihn kommen könnten.