Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht, sind gemäß § 9 Absatz 1 Nr.3 AÜG unwirksam. Diesbezüglich haben Sie also nichts zu befürchten, die Einstellung des Arbeitnehmers nach Beendigung dessen Arbeitsverhältnisses beim Verleiher kann Ihnen nicht untersagt werden. Aktives Abwerben oder ein Vertragsschluss während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses sollte aber unterbleiben.
Diese Regelung schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung allerdings nicht aus.
Daher kann der Verleiher eine Vermittlungsprovision fordern, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.
Auch eine Vereinbarung in AGB ist zulässig, wobei die Rechtsprechung an die Wirksamkeit einer solchen AGB-Klausel aber hohe Ansprüche stellt, da der Entleiher nicht unangemessen benachteiligt werden darf (§ 307 BGB).
Ob eine Vermittungsprovision bei Übernahme des Arbeitnehmers anfällt, hängt also davon ab, ob eine entsprechende Vereinbarung zwischen Ihnen und der Zeitarbeitsfirma getroffen wurde. Hierfür ist nicht zwingend ein schriftlicher Vertrag notwendig, der ausdrücklich diese Klausel enthält. im B2B Bereich können AGB auch dadurch einbezogen werden, dass der Vertragspartner darauf hinweist und den Text der AGB zur Verfügung stellt. Hierbei kann sogar ein Link auf die entsprechende Stelle mit den AGB auf der Homepage ausreichen.
In Ihrem Fall müsste daher eine 3-stufige Prüfung stattfinden:
1. Alle Kommunikation (E-Mails, Briefe etc.) durchsehen, ob sich dort ein konkreter Hinweis auf die Einbeziehung der AGB und deren Text oder ein entsprechender Link findet.
2. Falls ja, müssten die AGB durchgesehen werden, ob sich dort eine Klausel hinsichtlich einer Vermittlungsprovision befindet.
3. Falls die AGB wirksam einbezogen wurden und eine Klausel zur Zahlung einer Vermittlungsprovision enthalten, müsste im letzten Schritt die Wirksamkeit dieser Klausel geprüft werden, also ob diese den Entleiher nicht unangemessen benachteiligen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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