Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Aus meiner Sicht wird es bedauerlicherweise sehr schwierig, die angestrebte Maßnahme finanziell durch die ARGE fördern zu lassen.
So stehen ALG-II Empfängern zwar grundsätzlich fast alle Förderungsleistungen des SGB III, d.h. aus dem Bereich des Arbeitslosengelds I zu, die Erbringung der Leistungen ist jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers entsprechend § 16 Abs. 1 SGB II
in das Ermessen des Leistungsträgers, bzw. des jeweiligen Fallmanagers gestellt.
Bei dieser Ermessensentscheidung sind dann insbesondere die Kriterien des § 3 SGB II
und leider auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen.
Dementsprechend werden Weiterbildungsmaßnahme leider letztendlich aus Kostengründen häufig abgelehnt, obwohl an sich die Voraussetzungen des § 77 SGB III
erfüllt sind.
In Ihrem Fall beruft sich die Behörde momentan darauf, dass Sie bereits eine Ausbildung absolviert haben.
Dies allein kann zur Begründung der Ablehnung sicherlich nicht ausreichen, da entsprechend § 77 Abs. 2 SGB III
die Notwendigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme auch dann zu bejahen sein kann, wenn der Arbeitslose zwar über einen Berufsabschluss verfügt, den Beruf aber aufgrund einer mehr als vier Jahre dauernden Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit wahrscheinlich nicht mehr ausüben kann.
Dementsprechend reicht die Verweisung auf Ihre abgeschlossene Ausbildung zur Ablehnung des Antrags aus meiner Sicht nicht aus.
Auf der anderen Seite wird aber wiederum zu berücksichtigen sein, dass eine Weiterbildung nur bei einem zugelassenen Träger und einer zugelassenen Maßnahme gefördert werden kann. Ob das für die von Ihnen angestrebte Qualifikation gilt, kann im Rahmen dieser Erstberatung leider nicht geklärt werden.
Dennoch halte ich es zusammenfassend einen Versuch wert, gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einzulegen, um hier möglicherweise im Widerspruchsverfahren die Weiterbildungsmaßnahme doch noch durchsetzen zu können.
Hierzu empfehle ich Ihnen, sich zunächst bei dem örtlich für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen zu lassen.
Mit diesem können Sie dann einen Anwalt Ihrer Wahl mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens beauftragen.
Weitere Förderungsmöglichkeiten sehe ich derzeit leider keine für Sie. Insbesondere dürfte auch die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe in Ihrem Fall nicht in Betracht kommen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Fachanwalt für Insolvenzrecht