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Übergabeverzug einer ETW

| 26. Mai 2008 23:03 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Guten Tag,

ich habe mir eine Eigentumswohnung gekauft mit Übergabetermin (Bezugsfertigkeit) 30. Mai 2008. In den letzten Wochen besuchte ich fast täglich die Baustelle - bis auf die letzten sechs Tage. Ich habe heute festgestellt, dass sich in der Wohnung in den letzten Tagen nichts bis nicht viel getan hat und mir eine Fertigstellung bis kommenden Freitag sehr unwahrscheinlich erscheint.

Es handelt sich um ein 4-Parteien-Haus, zwei der Eigentümer sind bereits am 16. bzw. 24. Mai eingezogen (trotz Bezugsfertigkeit 30. Mai). Mein Nachbar, der am 16. Mai eingezogen ist, hat Stress und Hektik verbreitet, damit man in seiner Wohnung weiterarbeitet - wodurch die Arbeiten in meiner Wohnung in den letzten Wochen ruhten. Auch ist seitdem nicht viel passiert.

Da mir der Bauleiter noch vor kurzem eine fristgerechte Fertigstellung mündlich zusagte, habe ich meine Planung bezüglich streichen, Regalaufbau etc. und Umzug gemacht, die jetzt nicht eingehalten werden kann.

Im Notarvertrag steht geschrieben, dass ich im Falle einer Verzögerung der Bezugsfertigkeit eine angemessene Nachfrist zur Fertigstellung setzen muss.

Ich wohne derzeit in einer ETW, die ich zum 1. Juli an Käufer übergebe. Da ich mir für meinen Ein- und Umzug Zeit lassen wollte, fallen die Raten für die jetzige ETW und die Bereitstellungszinsen für den Kredit der zu beziehenden Wohnung sowieso an. Ich bin allerdings mittlerweile erbost darüber, dass der Bauträger davon ausgeht, sich Zeit lassen zu können, weil bekannt ist, dass ich erst im Juni einziehen werde. Dadurch kommt meine Planung allerdings komplett durcheinander.

Nun meine Frage: Was bedeutet "angemessene Nachfrist"? Kann ich u.U. Regressansprüche geltend machen? Falls ja - in welcher Höhe?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Freundliche Grüße, eine Ratsuchende

Guten Abend,

Zur Länge der Nachfrist: Angemessen ist eine Frist, in der die Fertigstellung der geschuldeten Leistung unter größten Anstrengungen des Unternehmers erfolgen kann. Die Frist muss so bemessen sein, dass der Unternehmer, wenn er unverzüglich die Ausführung der restlichen Arbeiten auf das Äußerste beschleunigt, bei Ablauf der Frist den Vertrag erfüllen kann (evtl. muss er dazu auch die Zahl der Arbeitskräfte erhöhen etc.). Diese Grundsätze ergeben sich aus einer neueren Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 31.05.2007 - 24 U 150/04 -). In welchem Zeitraum in Ihrem speziellen Fall die Vertragserfüllung unter den genannten Voraussetzungen in Betracht kommt, lässt sich aus der Ferne leider nicht sagen. Es kommt dabei auf den konkreten Fortschritt des Baus an. Der Unternehmer muss jedenfalls die voraussichtliche Restbauzeit selbst angeben. Wenn Sie sich an diesem Wert orientieren und dann einen Abschlag für die genannten erhöhten Pflichten bei der Fertigstellung vornehmen, haben Sie einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Nachfrist.

Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht mehr, wenn erst weniger als 2/3 der geschuldeten Leistung erbracht sind. In dem Fall darf sofort Schadensersatz verlangt werden. Da die anderen Eigentumswohnungen in dem Haus bereits bezogen sind, gehe ich davon aus, dass auch Ihre Wohnung bereits weitgehend fertig gestellt ist. Eine Fristsetzung wird also wohl erforderlich sein.

Was den Schadensersatz angeht: Hauptsächlich geht es dabei um Aufwendungen für die Miete eines Ersatzobjekts. Da Sie allerdings von Anfang an einen zeitlichen »Puffer« bis zum 1. Juli vorgesehen haben, können Sie erst dann Mehraufwendungen erstattet verlangen, wenn sich die Fertigstellung über den 1. Juli hinaus verzögert. In dem Fall könnten Sie die Miete für den Zeitraum von Fristablauf bis Fertigstellung verlangen und alle sonstigen Kosten, die bei vertragsgemäßer Fertigstellung nicht entstanden wären. Die Höhe möglicher Schadensersatzansprüche lässt sich im Augenblick noch nicht beziffern.

Bitte benutzen Sie die kostenfreie Nachfragefunktion, falls noch Unklarheiten bestehen sollten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Matthias Juhre.

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