Guten Abend,
Zur Länge der Nachfrist: Angemessen ist eine Frist, in der die Fertigstellung der geschuldeten Leistung unter größten Anstrengungen des Unternehmers erfolgen kann. Die Frist muss so bemessen sein, dass der Unternehmer, wenn er unverzüglich die Ausführung der restlichen Arbeiten auf das Äußerste beschleunigt, bei Ablauf der Frist den Vertrag erfüllen kann (evtl. muss er dazu auch die Zahl der Arbeitskräfte erhöhen etc.). Diese Grundsätze ergeben sich aus einer neueren Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 31.05.2007 - 24 U 150/04
-). In welchem Zeitraum in Ihrem speziellen Fall die Vertragserfüllung unter den genannten Voraussetzungen in Betracht kommt, lässt sich aus der Ferne leider nicht sagen. Es kommt dabei auf den konkreten Fortschritt des Baus an. Der Unternehmer muss jedenfalls die voraussichtliche Restbauzeit selbst angeben. Wenn Sie sich an diesem Wert orientieren und dann einen Abschlag für die genannten erhöhten Pflichten bei der Fertigstellung vornehmen, haben Sie einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Nachfrist.
Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht mehr, wenn erst weniger als 2/3 der geschuldeten Leistung erbracht sind. In dem Fall darf sofort Schadensersatz verlangt werden. Da die anderen Eigentumswohnungen in dem Haus bereits bezogen sind, gehe ich davon aus, dass auch Ihre Wohnung bereits weitgehend fertig gestellt ist. Eine Fristsetzung wird also wohl erforderlich sein.
Was den Schadensersatz angeht: Hauptsächlich geht es dabei um Aufwendungen für die Miete eines Ersatzobjekts. Da Sie allerdings von Anfang an einen zeitlichen »Puffer« bis zum 1. Juli vorgesehen haben, können Sie erst dann Mehraufwendungen erstattet verlangen, wenn sich die Fertigstellung über den 1. Juli hinaus verzögert. In dem Fall könnten Sie die Miete für den Zeitraum von Fristablauf bis Fertigstellung verlangen und alle sonstigen Kosten, die bei vertragsgemäßer Fertigstellung nicht entstanden wären. Die Höhe möglicher Schadensersatzansprüche lässt sich im Augenblick noch nicht beziffern.
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Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Matthias Juhre.
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