Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
Ich gehe zunächst davon aus, dass die mietvertraglichen Klauseln allesamt wirksam sind, sodass eine grundsätzliche Pflicht zur Schönheitsreparatur zu bejahen ist.
1. Ist es möglich, eine Mängelbeseitigung und somit ordentlich gestrichen Wohnung im Nachhinein und trotz des Übergabeprotokolls zu verlangen?
Der Mieter kann nur für solche Mängel verantwortlich gemacht werden, die im Protokoll auch vermerkt sind (OLG Celle MDR 1998,149
).
Auch für Schäden, die bei der Rückgabe nicht erkennbar waren, soll es (nach Ansicht des AG Pforzheim, WM 56, 2005) keine Ausnahmen geben. Es sei ein negatives Schuldanerkenntnis zu sehen (§ 397 Abs. 2 BGB
). Der Vermieter trägt danach das Risiko von unentdeckten Schäden. Dies gilt allerdings nicht für Schäden, die der Mieter arglistig verschwiegen hat.
Es besteht daher ein erhebliches Prozessrisiko, den Mieter auf Behebung der Mängel zu verklagen, wenn nicht schlüssig dargelegt werden kann, warum seinerseits auf das Eintragen der Mängel verzichtet worden ist. Der Anspruchinhaber muss sich allerdings auch das Verhalten des Vertreter anrechnen lassen. Es bestünde hier ggf. ein Regressanspruch gegenüber dem damaligen Vertreter, allerdings nur mit sehr hohem Risiko auch ein Anspruch gegen den Mieter. Ohne eine Rechtsschutzversicherung würde ich diesen Fall daher nicht angehen wollen.
2. Kann das Übergabeprotokoll angefochten werden, da falsche Informationen (Absprache mit dem Eigentümer) angegeben wurden? Hierzu gibt es leider keine Zeugen.
Der Anspruchinhaber muss sich das Verhalten des Vertreters zurechnen lassen. Eine Anfechtung kann darauf nicht gestützt werden. Es wäre allerdings möglich, dass sich ebenfalls auf die arglistige Täuschung gestützt werden könnte, allerdings ist auch hier das Prozessrisiko sehr hoch, da diese Tatsachen komplett vom Anspruchinhaber beweisen werden müssen, was ohne Zeugen noch schwieriger werden wird.
3. Kann das Übergabeprotokoll als nichtig erklärt werden, da der Name des Mieters nicht eingetragen wurde?
Solange aus dem Protokoll oder den Umständen hervorgeht, welche Parteien gemeint sind, kann es auch zu Beweiszwecken verwendet werden. Diesen Beweis hat dann allerdings die Gegenseite zu führen, dass es sich um das richtige Protokoll handelt. Eine Verneinung wider besseren Wissens wäre allerdings dann auch im Hinblick auf einen Prozessbetrug problematisch.
4. Unter dem Punkt "letzte Renovierung" ist im Protokoll der Ausdruck "aktuell" vermerkt. Ist dies eine gültige Aussage zum Stand der Wohnung oder kann dies ebenfalls angefochten werden, um die Ansprüche durchzusetzen?
Diese Aussage sagt aus, dass sich die Wohnung im renovierten Zustand befindet. Auch hier gilt die selbe Problematik im Hinblick auf die zu beweisende Arglist.
Fazit: Ohne eine Rechtsschutzversicherung würde ich keine Ansprüche gegen den Mieter durchsetzen wollen. Es wäre allerdings hier noch die Haftung des Vertreters im Wege des Regresses zu prüfen, wenn er Anweisungen nicht befolgte oder "blind" auf die Aussagen des Mieters vertraute.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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