Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Entscheidend ist, ob der Mangel für den Vermieter oder dessen bei der Übergabe eingesetzten Hilfsperson erkennbar war. Wenn dies der Fall war und der Vermieter dennoch im Protokoll den Zustand der Wohnung bei Rückgabe als mangelfrei und vertragsgemäß bestätigt hat, kann er vom Mieter nachträglich keinen Austausch der Tür oder bei Verweigerung Schadensersatz verlangen.
Bei einem schwer übersehbaren nachträglich eingebauten Fenster in einer Tür wird man grundsätzlich davon ausgehen können, dass diese Änderung erkennbar war. Wenn der Vermieter trotzdem die Wohnung im Abnahmeprotokoll als mangelfrei anerkannt hat, durfte der Mieter davon ausgehen, dass keine Ansprüche seitens des Vermieters wegen des Umbaus geltend gemacht werden, wenn sich aus dem Wortlaut des Protokolls nichts anderes ergibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
8. Oktober 2021
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08:36
Antwort
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