Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Anhand Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
In Ihrem Fall käme ggf. eine Beitragserstattung in Betracht, die an folgende Voraussetzungen geknüpft ist:
1. Die Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Kalendermonaten ist nicht erfüllt oder
2. die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung endete (z.B. wegen Befreiung zugunsten des zahnärztlichen Versorgungswerks)
In diesen Fällen kann Ihnen auf Antrag die an die gesetzliche Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmeranteile erstattet oder in das Versorgungswerk eingezahlt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen ersten Einschätzungen weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Punkt 2 trifft für mich zu. Warum werden nur die Arbeitnehmeranteile erstattet bzw. in das Versorgungswerk überführt? Was passiert mit den gezahlten Arbeitgeberanteilen? Nochmals Dank und schönes Wochenende.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die Beitragerstattung richtet sich nach § 210 SGB VI
:
(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet
1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und
nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,....
(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus
der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.
(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre.
(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.
(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung nach Absatz 1 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
Maßgeblich für Ihre Nachfrage ist Absatz drei. Erstatte werden dem Versicherten leider nur die Beiträge, die er selbst geleistet hat. Die Gesetzliche Regelung ist eindeutig geht leider zu Lasten unserer Gruppe der Freiberuflicher.
Ich hoffe, bestehende Unklarheiten geklärt zu haben und wünsche auch Ihnen ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
(Rechtsanwältin)