Sehr geehrter Ratsuchender,
leider kann man Ihnen keine guten Nachrichten übermitteln: Ohne Einverständnis des Nachbarn können Sie nicht machen und müssen bei der Sanierung diese schwierigen Gegebenheiten hinnehmen.
Bezüglich des Überbaues – der offenbar erst durch Grundstückteilung überhaupt rechtlich zum Tragen kommt – ist § 912 BGB entscheidend, wonach der Überbau dann zu dulden ist, wenn nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben wurde. Und das war hier nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung zumindest zum Zeitpunkt der Grundstücksteilung nicht der Fall.
Das bedeutet, es ist zu dulden und hat auch einen gewissen Bestandsschutz.
Sie können es dann auch nicht gegen den Willen des Nachbarn bis zur Grenze versetzen lassen.
Da der Überbau nichts an den Eigentumsrechten ändert, können Sie auch kein Vorkaufsrecht ohne Einwilligung des Nachbarn begründen oder gar in dessen Grundbuch eintragen lassen.
Hier besteht daher tatsächlich nur die Möglichkeit, mit dem Nachbarn im Rahmen einer Einigung – in der Regel eine Kostenfrage – einen Rückbau zu vereinbaren.
Da dieses nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ausgeschlossen ist, bleibt also nur die Möglichkeit, bei der Sanierung besonders vorsichtig vorzugehen und den Überbau zu beachten.
Denn wird der Überbau bei der Sanierung beschädigt oder gar komplett bis zur Grundstücksgrenze komplett zerstört, würden zwar die Schutzwirkungen für so einen Überbau entfallen, aber Sie machen sich dann natürlich schadenersatzpflichtig, auch, wenn dadurch ggfs. die Reststatik des Nachbarhauses in Mitleidenschaft gerät. Das sollte also unbedingt immer geprüft und auch bei den Sanierungsarbeiten dann beachtet und ggfs. kalkuliert werden.
Ich hoffe, dass das verständlich genug geworden ist:
Solange es keine (finanzielle) Einigung mit dem Nachbar gibt, müssen die Sanierungsarbeiten vorsichtig unter Beachtung des Überbaues vorgenommen werden und dürfen diesen nicht zerstören, um sich nicht schadenersatzpflichtig zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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