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Überbau mit Bestandsrecht?

| 20. August 2024 22:11 |
Preis: 70,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Ich habe ein altes Denkmalgeschütztes Reihenmittelhaus BJ. 1800 gekauft.

Auf einer Seite baut der Nachbar auf einem kleinen Streifen ca. 1mx5m in einem Stockwerk (1.OG) zu mir rein. Mir liegt ein Plan aus 1900 vor in dem dieser überbau bereits existiert hat. Früher stand das Haus zu einem großteil auf einem Grundstück des besagten Nachbarn welches er aber an den Vorbesitzer verkauft hat - obwohl scheinbar ein Stück seiner einen Wohnung auf dem grundstück steht. Die Wohnung ist aktuell vermietet.

Nun ist es so das dass Haus in sehr schlechtem Zustand ist und umfassend - auch Statisch - saniert werden soll (geplant sind drei Einheiten Sanierungskosten lt. Schätzung 800.000 Euro). Bei der Sanierung ist der Überbau aus statischer und Brandschutztechnischer Sicht ein problem - schließlich steht die Wand in der Luft. Der Nachbar zeigt sich leider uneinsichtig (hat auch Wiederspruch - wenn auch aus anderen gründen - gegen mein Baugesuch eingereicht hat und eine Einigung ist nicht möglich.

Welche Möglichkeiten habe ich den Wandversatz (von mir aus auch auf meine Kosten) auf die Grenze versetzen zu lassen?

Hat der überbau Bestandschutz?

Habe ich bspw. die möglichkeit ein Stockwerkeigentum und damit ein Vorkaufsrecht in die Immobile vom Nachbarn wertmindernd eintragen zu lassen?

Gibt es andere Möglichkeiten den überbau zu einem Vorteil für mich zu Wandeln?

Einsatz editiert am 21. August 2024 07:47

21. August 2024 | 09:25

Antwort

von


(2928)
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Sehr geehrter Ratsuchender,


leider kann man Ihnen keine guten Nachrichten übermitteln: Ohne Einverständnis des Nachbarn können Sie nicht machen und müssen bei der Sanierung diese schwierigen Gegebenheiten hinnehmen.



Bezüglich des Überbaues – der offenbar erst durch Grundstückteilung überhaupt rechtlich zum Tragen kommt – ist § 912 BGB entscheidend, wonach der Überbau dann zu dulden ist, wenn nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben wurde. Und das war hier nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung zumindest zum Zeitpunkt der Grundstücksteilung nicht der Fall.


Das bedeutet, es ist zu dulden und hat auch einen gewissen Bestandsschutz.

Sie können es dann auch nicht gegen den Willen des Nachbarn bis zur Grenze versetzen lassen.



Da der Überbau nichts an den Eigentumsrechten ändert, können Sie auch kein Vorkaufsrecht ohne Einwilligung des Nachbarn begründen oder gar in dessen Grundbuch eintragen lassen.



Hier besteht daher tatsächlich nur die Möglichkeit, mit dem Nachbarn im Rahmen einer Einigung – in der Regel eine Kostenfrage – einen Rückbau zu vereinbaren.


Da dieses nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ausgeschlossen ist, bleibt also nur die Möglichkeit, bei der Sanierung besonders vorsichtig vorzugehen und den Überbau zu beachten.

Denn wird der Überbau bei der Sanierung beschädigt oder gar komplett bis zur Grundstücksgrenze komplett zerstört, würden zwar die Schutzwirkungen für so einen Überbau entfallen, aber Sie machen sich dann natürlich schadenersatzpflichtig, auch, wenn dadurch ggfs. die Reststatik des Nachbarhauses in Mitleidenschaft gerät. Das sollte also unbedingt immer geprüft und auch bei den Sanierungsarbeiten dann beachtet und ggfs. kalkuliert werden.

Ich hoffe, dass das verständlich genug geworden ist:

Solange es keine (finanzielle) Einigung mit dem Nachbar gibt, müssen die Sanierungsarbeiten vorsichtig unter Beachtung des Überbaues vorgenommen werden und dürfen diesen nicht zerstören, um sich nicht schadenersatzpflichtig zu machen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 23. August 2024 | 11:50

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