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Überbau Zaun weicht von der Grundstücksgrenze ab

| 14. März 2024 13:34 |
Preis: 50,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Ich habe vor etwa 12 Jahren ein Reihenhaus mit Grundstück erworben. Jetzt habe ich festgestellt dass der Zaun, den der Nachbar vor angeblich 40 Jahren gebaut hat, auf meiner Grundstückseite steht (1,5 Meter (Überbau). Ich hatte dieses Jahr die Unterlagen vom Katasteramt angefordert aus denen die Grenzverletzung hervorgeht.
Da der Zaun nun neu gemacht werden müsste habe ich dem Nachbar vorgeschlagen einen neuen Zaun auf die gemeinsame Grenze zu setzten und auch vollständig zu bezahlen. In Berlin gibt es ein Gesetz, dass der rechte Zaun vom jeweiligen Eigentümer bezahlt werden muss. Er nutzt meine Grundstückfläche (etwa 20 qm) als Blumenbeet und es sind Sträucher angepflanzt.
Meinen Vorschlag hat er abgelehnt mit der Begründung, dass der Zaun schon 40 Jahre da steht. So komme ich jetzt nicht weiter und wollte nun ein schriftliches Schreiben verfassen, dass er den Zaun zurückversetzten soll.
Auf was muss ich in dem Schreiben achten und auf welche rechtlichen Grundlagen kann ich mich beziehen?

14. März 2024 | 15:51

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Steht der Zaun (unbestritten und ausschließlich) auf Ihrem Grundstück, können Sie diesen insoweit selbst beseitigen/ von Ihrem Grundstück entfernen (§ 903 BGB), wenn sich der Nachbar weigert.

Sie müssen die Eigentumsbeeinträchtigung nicht dulden, da kein Überbau / kein Gebäude im Sinne des § 912 BGB vorliegt.
Dabei ist zu beachten, dass der Nachbar dennoch Eigentümer des Zaunes ist. Sie dürfen den Zaun also nicht einfach entsorgen.

Der Nachbar muss den Zaun nicht (mehr) selbst beseitigen (lassen), weil Ihr Anspruch auf Beseitigung bereits verjährt ist (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, § 195, § 199 BGB).

Sie sollten daher den Nachbarn auffordern, den Zaun innerhalb von vier Wochen zu beseitigen.
Andernfalls entfernen Sie ihn oder lassen ihn entfernen..

Auch können Sie dem Nachbarn in Aussicht stellen rückwirkend und für die Zukunft für das rechtswidrige Nutzen Ihres Grundstücks eine (Nutzungs-) Entschädigung zu verlangen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 14. März 2024 | 19:58

Vielen Dank für die ausführliche und konkrete Antwort. Noch eine Verständnisfrage: Wenn im Berliner Nachbarrechts Gesetz zur Einfriedung steht: Die Einfriedung ist vom Eigentümer auf seinem Grundstück zu errichten. Wie groß muss dann der Abstand zur Grenze sein?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. März 2024 | 08:12

Sehr geehrter Ratauchender,

Sie müssen keinen Abstand einhalten, weil das Nachbarschaftsgesetz keinen Abstand vorsieht, der Zaun muss nur auf Ihrem Grundstück stehen (Abstand = 0 bzw. beispielsweise 1 mm), und auch nach der Bauordnung (§ Abs. 8 S. 1 Nr. 4) kein Abstand vorgeschrieben ist, soweit der Zaun nicht höher als 2 Meter ist und es keine anderweitigen satzungs-/verordnungsmäßigen Vorgaben gibt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 15. März 2024 | 10:27

Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Kollege wies mich darauf hin, dass der Zaun in Ihrem EIgentum steht.
Das ist zutreffend (§§ 94, 946 BGB), wenn/ weil der Zaun nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde (§ 95 BGB).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 18. März 2024 | 19:17

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