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U.S.A.-Urlaub/ESTA - in der Vergangenheit illegal als Aupair gearbeitet

13. April 2025 15:03 |
Preis: 30,00 € |

Internationales Recht


Beantwortet von

1989/90 habe ich illegal in den U.S.A. als Aupair gearbeitet, habe mein Visum verfallen lassen und bin nach 9 Monaten wieder nach Deutschland zurück. Man hat mich damals nicht erwischt. Im ESTA-Antrag muss man nun angeben, ob man jemals illegal in den U.S.A. gearbeitet und sein Visum verfallen lassen hat. Kann die US-Grenzschutzbehörde wissen, dass ich dort mal illegal gearbeitet habe? Schließlich bin ich mit abgelaufenem Visum wieder ausgereist. Ich bin mir unsicher, wie ich die Frage beantworten soll.

14. April 2025 | 17:05

Antwort

von


(1251)
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 01722456077
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
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Guten Tag,

Sie haben in den Jahren 1989/90 in den USA als Au-pair gearbeitet, obwohl dies nicht erlaubt war, und Sie sind mit einem verfallenen Visum nach neun Monaten freiwillig nach Deutschland zurückgekehrt – ohne damals kontrolliert oder erfasst worden zu sein. Heute möchten Sie per ESTA (Visa Waiver Program) wieder in die USA reisen und sind unsicher, wie Sie die Frage nach „illegalem Aufenthalt oder Arbeit" beantworten sollen.

Die entscheidende Frage im ESTA-Antrag:
Im ESTA-Formular heißt es sinngemäß:

„Haben Sie jemals gegen US-Einwanderungsgesetze verstoßen, zum Beispiel durch Überziehung eines Visums oder illegale Arbeit?"

Können die US-Behörden heute noch wissen, was Sie 1989/90 gemacht haben?
Die Chancen, dass Ihr damaliger Aufenthalt technisch nachverfolgbar ist, sind relativ gering, da 1989/90 gab es noch kein biometrisches Ein- und Ausreisesystem wie heute.
Es wurde damals kein automatischer Abgleich zwischen Arbeitgebern, Behörden und Einwanderungsdaten durchgeführt.
Wenn Sie freiwillig das Land verlassen haben, ohne erkennbares Verfahren, wurde vermutlich keine „overstay"-Markierung gesetzt.

Sie wurden nicht offiziell ausgewiesen oder festgenommen – das wäre heute ein klarer Grund für Ablehnung.

Was ist das Risiko bei einer falschen Angabe?
Sollten Sie falsch antworten und die US-Behörden später – etwa durch eine Befragung an der Grenze – einen Hinweis auf die Wahrheit bekommen, kann Ihre Einreise verweigert werden, Ihnen dauerhaft die Teilnahme am Visa Waiver Program (ESTA) entzogen werden und unter Umständen auch ein dauerhaftes Einreiseverbot ausgesprochen werden.

Daher ist eine falsche Angabe im ESTA-Antrag juristisch problematischer als ein aufrichtiger Verstoß, der Jahrzehnte zurückliegt.


Was können Sie machen?

Option A: Wahrheitsgemäße Angabe („Ja")
Wenn Sie „Ja" angeben, wird Ihr ESTA-Antrag sehr wahrscheinlich abgelehnt.
Sie dürfen trotzdem noch in die USA reisen, aber nur mit einem Visum – z. B. einem B-2 Besuchervisum.

In dem Fall können Sie beim Visumstermin in der US-Botschaft Ihre Situation erklären. Aufgrund der langen Zeit und Ihres damaligen freiwilligen Rückflugs kann man Gnade vor Recht ergehen lassen – es gibt bekannte Fälle, in denen trotzdem ein Visum gewährt wurde.


Option B: „Nein" angeben – obwohl Sie damals illegal arbeiteten
Sie begeben sich damit in eine rechtliche Grauzone.
Die Wahrscheinlichkeit, dass man Ihnen den damaligen Verstoß nachweisen kann, ist gering – aber sie besteht.
Falls Sie z. B. bei der Einreise befragt werden und sich widersprüchlich äußern, riskieren Sie sofortige Zurückweisung.


Meine Empfehlung:
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten – und insbesondere, wenn Sie in Zukunft häufiger in die USA reisen möchten – dann empfehle ich wahrheitsgemäße Ehrlichkeit:

Beantragen Sie ein Visum über die US-Botschaft und erklären Sie dort Ihre Situation.
Sie können dabei betonen:
Dass der Verstoß über 30 Jahre zurückliegt, Sie nicht ausgewiesen wurden unnd dass Sie seitdem nie wieder gegen US-Recht verstoßen haben.

Oft zeigt sich das US-Konsulat in solchen Fällen verständnisvoller, als man denkt – besonders, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie heute rechtstreu und zuverlässig sind.

Viele Grüße


Rückfrage vom Fragesteller 15. April 2025 | 12:53

Vielen Dank! Ich vergaß zu erwähnen, dass ich seit 1990 noch zwei mal in den 1990er Jahren in den U.S.A. auf Urlaub war. Leider kann ich mich nicht mehr an die Einreisebedingungen erinnern.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. April 2025 | 13:47

Dass Sie nach Ihrem illegalen Aufenthalt in den USA (1989/90) in den 1990er Jahren noch zwei weitere Male als Urlauber eingereist sind, ohne Probleme an der Grenze zu bekommen, ist ein positiver Hinweis – und spricht sehr dafür, dass kein offizieller „Overstay" oder illegaler Arbeitsvermerk in Ihrem damaligen Datensatz gespeichert wurde.

Was bedeutet das für Sie heute?
Wahrscheinlich wurde Ihr früherer Verstoß nie registriert.
Die USA hatten in den 1980ern und frühen 90ern noch kein digitales Ein- und Ausreisesystem, wie heute. Viele Dinge liefen auf Papierbasis, und ein Overstay oder illegale Arbeit wurde oft nur erfasst, wenn man aufgefallen ist – etwa durch eine Kontrolle, Anzeige oder bei der Ausreise. Sie wurden weder festgenommen noch ausgewiesen, und Ihre spätere Einreise klappte offenbar problemlos.

Trotzdem bleibt ein rechtlicher Graubereich. Auch wenn es sehr unwahrscheinlich ist, dass heute noch etwas gegen Sie vorliegt, besteht ein kleines Risiko – insbesondere, wenn Sie beim nächsten Mal im ESTA-Antrag „Nein" ankreuzen, aber irgendwann später in einem Gespräch an der Grenze ehrlich sind oder sich widersprüchlich äußern.

Was tun?

Wenn Sie ganz auf Nummer sicher gehen wollen:
Beantragen Sie ein reguläres Touristenvisum (B-2) bei der US-Botschaft.

Geben Sie dort offen an, was 1989/90 war.

Betonen Sie, dass es über 35 Jahre her ist und Sie freiwillig das Land verlassen haben.

Die US-Konsulate gewähren wie erwähnt oft ein Visum, wenn man ehrlich ist und glaubhaft darlegt, dass keine Wiederholungsgefahr besteht.

Wenn Sie lieber über ESTA reisen möchten:
Sie könnten in Anbetracht der Umstände den Antrag mit „Nein" beantworten. Das Risiko, dass es Ihnen später nachgewiesen wird, ist objektiv sehr gering – aber eben nicht null.

Entscheiden Sie sich für diese Variante, seien Sie im Fall einer Befragung bei der Einreise vorsichtig mit Aussagen zur Vergangenheit. Widersprüche oder spontane Ehrlichkeit könnten zum Problem werden.

Fazit:
Da Sie sogar nach dem damaligen Aufenthalt erneut problemlos eingereist sind, spricht alles dafür, dass nichts gegen Sie gespeichert ist. Das stärkt Ihre Position – sowohl bei einem Visumantrag als auch beim ESTA.

Wenn Sie sich sicher fühlen und das Risiko bewusst abwägen, ist ein ESTA-Antrag mit „Nein" vertretbar – aber ein Visumantrag wäre die rechtskonforme, risikofreie Option, wenn Sie langfristig auf der sicheren Seite stehen möchten.

Viele Grüße

ANTWORT VON

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