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Urlaub in den USA trotz Strafbefehl?

| 13. November 2013 18:56 |
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Internationales Recht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Einreise USA als Tourist trotz Verurteilung aus Strafbefehl

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Dez.´10 habe ich einen Strafbefehl über 120 Tagessätze a 16€ wegen Betrug erhalten.

Meine frage handelt sich um das Esta Formular frage B

"B) Wurden sie jemals auf Grund eines Deliktes oder einer Straftat gegen die Sittigkeit oder aufgrund eines Vergehens im Zusammenhang mit Drogen verhaftet oder Verurteilt , oder wurden sie aufgrund zweier oder mehrerer Delikte , für die das Strafmaß zusammengenommen 5 Jahre oder mehr verurteilt. Oder haben sie jemals Drogen im Umlauf gebracht , oder beabsichtigen sie zum Zweck krimineller Handlungen einzureisen".

Ich würde diese frage verneinen, allerdings bin ich mir nicht zu 100% sicher. Da es mein Traum ist nach NY zu fliegen bitte ich um eine Antwort.

Vielen Dank

13. November 2013 | 22:45

Antwort

von


(99)
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20095 Hamburg
Tel: 040-61199246
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen.

Sie können trotz der Vorstrafe ohne Bedenken in die USA als Tourist einreisen.

Da bei Ihnen eine Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätzen (nämlich 120) erfolgt ist, wurde diese Tat im bundesdeutschen Bundeszentralregister (BZR) und im Führungszeugnis eingetragen, so dass Sie -hier bei uns- als vorbestraft gelten.
Diese Verurteilung hat jedoch strafrechtlich nur einen recht geringen „Verurteilungscharakter", so dass dieses nicht einer Einreise in die USA entgegensteht. Denn hierfür sind Taten von erheblicher strafrechtlicher Bedeutung erforderlich, also entweder hohe Freiheitsstrafen und bestimmte Delikte (Drogen, Tötungsdelikte etc.).
Somit können Sie Frage B) definitiv verneinen.

Also viel Spass in den USA!

Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Hierzu meine Kontaktdaten:
Telefon 040-41125570
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Mit freundlichen Grüssen



gez. RA Dannheisser


Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt

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