Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Fragen aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Für eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland (§ 1 EStG) müssten Sie über einen Wohnsitz im Sinne von § 8 Abgabenordnung (AO) oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 9 AO) verfügen.
Insoweit gehe ich anhand Ihrer Angaben davon aus, dass Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Abführung von Lohnsteuern an das Betriebsstättenfinanzamt und zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge an Ihre gesetzliche Krankenkasse verpflichtet. Da Ihr Arbeitgeber aber keine Betriebsstätte in Deutschland hat, wäre zumindest die steuerliche Frage auf Ihre Person übertragbar.
Bei den Sozialversicherungsbeiträgen wird dies schon schwieriger. Zwar kann auch hier Ihr Arbeitgeber Sie mit der Abführung der auf Ihren Lohen entfallenden Sozialversicherungsabgaben beauftragen, aber für den Fall Ihrer Unzuverlässigkeit, für den Fall, dass sie dies nicht tun, hätte Ihr Arbeitgeber hier und auch Sie selbst eine Menge Ärger zu befürchten.
Ihr Arbeitgeber bedarf ohnehin der Hilfe eines Lohnsteuerbüros zur Ermittlung der Höhe der Sozialversicherungsabgaben in Bezug auf Ihren Bruttoarbeitslohn, so dass hier auch das Steuerberater- oder Lohnbüro von Ihrem Arbeitgeber beauftragt werden kann, hier Lohnsteuern und SV-Abgaben an die entsprechenden Stellen abzuführen. Auch hinsichtlich Ihrer Anmeldung kann von hier Hilfe geleistet werden.
Hinsichtlich Ihrer Frage zur Besteuerung Ihres Bruttoarbeitslohnes möchte ich auf Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens D/USA hinweisen.
Zitat:Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen), 17 (Künstler und Sportler), 18 (Ruhegehälter, Renten, Unterhaltszahlungen und Sozialversicherung), 19 (Öffentlicher Dienst) und 20 (Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende) können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Verein_Staaten/2008-06-23-USA-Abkommen-DBA-Bekanntmachung.pdf?__blob=publicationFile&v=3
So Sie Ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in Deutschland erbringen, sind Sie NICHT in den USA tätig, was nach der o.g. Regelung zu einer ausschließlichen Besteuerung Ihres Einkommens in Deutschland führen müsste.
Sie haben danach in den USA keine Einkommensteuer zu entrichten. Das alleinige Besteuerungsrecht nach dem DBA liegt hier beim Ansässigkeitsstaat Deutschland.
Nach heutigen Kurs entsprechen 70kUS$ etwa 59.000 Euro.
Davon entfielen etwa 11.184 Euro auf Steuern, 2x 5.487 Euro Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil auf die Rentenversicherung, 2x 708 Euro auf die Arbeitslosenversicherung, 2x 4.614,98 Euro für die Krankenversicherung bei einem Zusatzbeitrag von 1,3% und einen Arbeitnehmerbetrag in Höhe von 1.030,37 Euro und in Höhe von 885,26 Euro für den Arbeitgeber für die Pflegeversicherung. Für den Arbeitgeber sind noch die Umlagen U1 in Höhe von 590 Euro, U2 in Höhe von 230,10 Euro, die Insolvenzumlage in Höhe von 70,80 Euro und der Beitrag zur Begrufsgenossenschaft in Höhe von 472,00 Euro zu berücksichtigen.
Hieraus ergibt sich eine insgesamte Arbeitgeberbelastung in Höhe von 72.058,14 Euro.
http://www.parmentier.de/steuer/index.php?site=lohnsteuerrechnerjava
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen