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Turnusabrechnung

| 29. Oktober 2008 15:44 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Am 05. März 2007
waren Herr D. mit seiner Begleiterin in meine Wohnung(Stuttgart). Dabei sind noch mein Nachbar und eine Freundin von mir.

Ich habe mit Herrn D. an diesem Tag meinen Stromvertrag bei mir abgeschlossen!
Herr D. ist also ein Vertreter von einem Stromanbieter aus Hamburg. Er hat mich dann gefragt wieviel Person in dieser Wohnung wohnen. Dann hat er den Stromzähler abgelesen.

Herr D. hat mir mündlich zugesichert, dass ich nur 30 monatlich zahlen. Dann kann ich soviel Strom verbrauchen wie ich es möchte!
Also eine Art Stromflatrate. Dann habe ich den Vertrag ausgefüllt, in Moment ist mir leider nicht eingefallen, das was er gesagt hat nicht in Vertragt drinsteht.

Wörtlich hat er gesagt:" du zahlst 30€ einmal im Monat und kannst soviel verbrauchen wie du willst, keine Nachzahlung"

Das haben eine Freundin von mir und mein Nachbar auch mit bekommen und sind auch bereits vor Gericht auszusagen!
Ganzer Winter habe ich mein Heizkörper Tag und Nacht auf maximum angelassen. Ich habe mir gedacht: gut, Stromflatrate!

Am 10. September 2008
habe ich eine Turnusabrechnung von Stromanbieter in Höhe von 707, 19€ bekommen. Mein Stromzähler funktioniert richtig. Dann schaue ich in Vertrag nach ob da schriftlich steht was er mir mündlich zugesichert hat, steht nicht drauf! Also er hat mich verarscht!!!

Ich habe am gleichen Tag einen Brief mit Einschreiben zurückgeschrieben: Ich werde den Betrag nicht zahlen, weil Herr D mir zugesichert hat, dass keine Nachzahlung möglich ist!


Am 27. Oktober 2008
habe ich eine Mahnung erhalten, dass sie den Betrag nicht abbuchen können! Obwohl ich mein Konto nicht gesperrt habe.

Meine Fragen:
1. Wie ist die Rechtslage, wie Sie diese Sachen sehen?
2. Muss ich den Betrag 707,19€ zahlen?
3. Wie ist die Gewinnchance für mich wenn ich vor Gericht gehe?


Sehr geehrter Ratsuchender,

1.
Sie haben über den Vertreter einen Vertrag mit dem Stromanbieter geschlossen, das heißt dass das Unternehmen sich die Willenserklärungen des Vertreters zurechnen lassen muss (dies ergibt sich aus § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Der Inhalt des Vertrages richtet sich also danach, was Sie mit dem Vertreter vereinbart haben, dabei sind auch mündliche Vereinbarungen gültig.
Nun steht aber die mündliche Vereinbarung sowie die Zusicherung des Vertreters, wonach Sie eine „Flatrate“ unabhängig von Ihrem tatsächlichen Verbrauch zur Verfügung gestellt bekommen, im Widerspruch zu dem schriftlichen Vertrag, wonach Sie zusätzliche Kosten zu den € 30 monatlich bezahlen müssen, und entsprechende Nachzahlungen leisten müssen, wenn der Verbrauch höher ist als die dort angegebenen kWh.

2.
Da ich davon ausgehe, dass der Stromlieferungsvertrag, wie Sie Ihn unterschrieben haben, für eine Vielzahl von anderen Fällen dem Stromanbieter gleichlautend verwendet wird, gelten die Vorschriften der §§ 305 ff BGB über Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Gemäß § 305b haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinem Geschäftsbedingungen, weswegen hier die mündliche Vereinbarung die schriftliche Vereinbarung „schlägt“. Dies gilt auch dann, wenn in dem Vertrag etwas anderes stehen sollte (z.B. dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen).
Deshalb sind Sie meines Erachtens rechtlich nicht verpflichtet, die Nachzahlung zu leisten, wenn nicht unbekannte Umstände des Falles eine andere Beurteilung nahe legen.

3.
Ob Sie sich vor Gericht durchsetzen können, liegt in erster Linie daran, ob Sie die mündliche Vereinbarung beweisen können. Hierfür stehen Ihnen zwei Zeugen zur Verfügung, das Unternehmen wird wiederum den Vertreter als Zeugen benennen können, so dass es im Wesentlichen darauf ankommt, ob das Gericht die Aussage Ihrer Zeugen für glaubhaft hält.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Rechtslage gut erklären und Sie haben alles verstanden. Sonst können Sie hier bei Bedarf gerne noch eine Rückfrage zu meiner Auskunft stellen.

Die von mir erwähnten Vorschriften finden Sie auf der nachfolgend benannten Internetseite:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 30. Oktober 2008 | 11:14

Wie sollte ich Ihre Meinnung nach am bestens als nächste Schritte vorgehen, nachdem ich am 27. Oktober 2008 die erste Mahnung erhalten habe!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Oktober 2008 | 11:45

Sehr geehrter Ratsuchender,

nachdem Sie gegenüber dem Stromanbieter Ihre Auffassung bereits schriftlich mitgeteilt haben, und dieser aber - wie zu erwarten - auf seiner Auffassung beharrt, wird ein weiteres Schreiben an das Unternehmen mit einer Erklärung vermutlich nichts bringen. Stattdessen konnen Sie im Prinzip das weitere Vorgehen des Stromanbieters abwarten, wenn Sie sicher genug sind, dass Sie sich mit Ihrer Rechtsauffassung vor Gericht mittels Zeugenbeweis durchsetzen konnen. Denn Sie können damit rechnen, in dieser Angelegenheit verklagt zu werden.
Wenn Sie abwarten, kann es allerdings auch sein, dass zuerst ein Mahnverfahren gegen Sie angestrengt wird, und Sie riskieren einen negativen Eintrag bei der Schufa, wodurch Sie zwischenzeitlich Schwierigkeiten bei dem Abschluss anderer Verbraucherverträge bekommen können. Dies können Sie z.B. abwenden, indem Sie den angemahnten Betrag unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung bezahlen, und müssen dann aber selber Klage erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 30. Oktober 2008 | 11:26

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