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Tupperwareverkauf von ehemaliger Beraterin

28. Oktober 2022 10:35 |
Preis: 48,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


11:39

Guten Tag,
leider eilt mein Fall etwas da der Verkauf bereits begonnen hat.

Ich bin ehemalige Tupperwareberaterin und möchte meinen Bestand nun loswerden. Zu diesen Zweck habe ich in einer regionalen Zeitung dies angeboten mit dem Text Lagerverkauf von Tupperware(R) von bis und wo. Weiterhin habe ich bei uns im Dorf 3 Aufhänge gemacht und bei Facebook und Ebeykleinanzeigen eingestellt.
Verkauft wird in einem Lokal dessen Raum ich unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen habe.
Nun ruft mich eine ehemalige Beraterin an das ich das nicht darf.
Die Sachen habe ich ja schließlich damals erworben und auch bezahlt.
Oder dürfen die Sachen nicht original verpackt sein?
Muß ich hier alle Sachen als gebraucht deklarieren?
Ich habe die Sachen ja schließlich auch gekauft, sind ja somit mein Eigentum und Besitz.

Kann mir hier rechtlich durch Tupperware etwas passieren?



28. Oktober 2022 | 10:57

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragenstellerin,

es kommt darauf an, welche Verträge Sie mit Tupperware geschlossen. An sich sind Sie in der Form des Verkaufs frei, wenn Sie Eigentümerin der Sachen sind, außer Sie hätten sich vertraglich zu anderem verpflichtet.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 28. Oktober 2022 | 11:07

Sehr geehrter Herr Anwald,

leider wurden meine Fragen nicht beantwortet.
In meinen damaligen Vertrag von Tupperware stand nichts wie es sich handhabt nach meiner Zeit bei Tupperware.
Ich habe auch keine fremeden Bilder benutzt.
Meine eigentliche Frage war ja, kann mir durch Tupperware etwas passieren? Darf ich nur gebrauchte Artikel verkaufen? oder auch OVP Artikel?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Oktober 2022 | 11:39

Sehr geehrte Fragenstellerin,

wenn Sie keine entsprechenden vertraglichen Verbote unterschrieben haben, können Sie Ihr Eigentum frei und beliebig verkaufen. Siehe oben. Basierend auf Ihrer Schilderung können Sie frei verkaufen.

MfG RA Saeger

ANTWORT VON

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