Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Da die vertragliche geschuldete Anzahlung nicht erfolgt ist, können Sie von dem Werkvertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
2. Nunmehr ist nach Ihren Angaben die Anzahlung eingegangen. Ein Rücktritt wurde bis dahin nicht ausgesprochen, so dass dieser Rücktritt nun nicht mehr vorgenommen werden kann ohne dass Sie sich schadensersatzpflichtig machen. Persönliche Differenzen wären im Zweifel zu beweisen, was bei einem Telefonat schwierig ist. Jedenfalls reichen aber persönliche Differenzen nicht aus, um einen Rücktritt von einem bestehenden Vertrag zu begründen.
3. Aufgrund der berechtigten Zweifel an der Bonität können Sie aus meiner Sicht weitere Sicherheiten fordern. Hilfreich wäre, wenn dies in Ihren AGBs bereits so vorgesehen ist. rein vorsorglich sollten Sie sich eine Bonitätsauskunft von dem Kunden einholen.
Jedenfalls sollten Sie dem Auftraggeber mitteilen, dass die Auftragsabwicklung sich durch die verspätete Zahlung verzögert und teilen dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin mit.
4. Teilen Sie dem Auftraggeber mit, dass eine Auslieferung der Maschine nur Zug um Zug gegen Bezahlung erfolgt. D.h. der Kunde muss, wenn ihm die Fertigstellung der Maschine mitgeteilt wird den Restkaufpreis zahlen. Erst dann sollte die Maschine geliefert werden.
5. Ein Rücktritt von dem Werkvertrag kann ich Ihnen ohne Prüfung des bestehenden Vertrages nicht empfehlen, da Sie sich dann Schadensersatzansprüchen aussetzen. Eione angemessen Verlängerung des Lieferungstermin, mindestens um die Zeit der Zahlungsverzögerung sehe ich als unproblematisch. Jegliche Korrespondenz mit dem Kunden sollte per Email oder schriftlich erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen