Sehr geehrter Ratsuchender,
vertrauen Sie Ihrer Rechtsanwältin.
Der Anknüpfungspunkt ist nun das bisherige familienrechtliche Verfahren in der Türkei. Daraus folgt dann auch die Zuständigkeit für die nachfolgenden Verfahren.
Sinn und Zweck ist, dass solche Verfahren nicht auseinandergerissen werden sollen, auch wenn die Ansprüche, wie bei Ihnen nach der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden. Es ist nach Ihrer Darstellung, das Verfahren über die Wohnung auch dort noch anhängig.
Das ist eine Besonderheit im Familienrecht.
Etwas anderes ist natürlich die Frage der begründetheit des Anspruches, den Ihre Anwältin sicher prüfen wird. Allein nach Ihrer Darstellung dürfen die Voraussetzungen nicht gegeben sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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