Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei Führerscheinen, die vor dem 19.01.2009 erworben wurden, muss Deutschland die Führerscheine aus anderen EU-Mitgliedsstaaten ohne jede Formalität anerkennen, auch wenn früher eine deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Die Anerkennung des Führerscheins darf nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn die EU-Fahrerlaubnis während einer in Deutschland laufenden Sperrzeit erworben wurde. In einem solchen Fall berechtigt die ausländische Fahrerlaubnis nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland und es besteht Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Ein Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis führt ebenfalls zur Nichtanerkennung des ausländischen Führerscheins in Deutschland, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates ergibt, dass kein ordentlicher Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins im Ausstellerstaat bestand.
Da Sie den Führerschein vor dem 19.01.2009 erhalten haben, zu diesem Zeitpunkt nach Ihren Angaben die Sperrfrist abgelaufen war und in ihrem Führerschein der tschechische Wohnsitz eingetragen ist, muss Ihr Führerschein in Deutschland anerkannt werden.
Ob die Umsetzung der 3.EU-Führerscheinrichtlinie daran etwas ändert, ist umstritten, allerdings nur für Führerscheine, die zwischen dem 19.01.2009 und dem 19.01.2013 erteilt werden.
Nach der 3. Führerscheinrichtlinie muss ein Mitgliedstaat die Ausstellung eines Führerscheins ablehnen, wenn eine frühere Fahrerlaubnis des Bewerbers in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. Erteilt ein Mitgliedstaat dennoch eine Fahrerlaubnis, so verweigert der Staat, in dem die Führerscheinmaßnahme getroffen wurde, die Anerkennung des ausländischen Führerscheindokumentes. Der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis fährt dann ohne gültigen Führerschein. Dies gilt jedenfalls für EU-Führerscheine, die ab dem 19.01.2009 erteilt wurden.
Allerdings besagt die 3. Führerscheinrichtlinie ebenfalls, dass ein vor dem 19.01.2013 erteilter Führerschein auf Grund der Bestimmungen weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf.
Die Meinungen hierzu gehen noch auseinander und werden sicherlich nochmals den EUGH beschäftigen.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht
Sehr geehrte Frau Bildstein,
in meiner Ausführung ist mir ein Fehler unterlaufen, mein EU-Führerschein wurde im April 2009, also nach dem 19. Januar 2009 ausgestellt. Also gibt es nach ihren Aussagen keine klare Gesetzesgrundlage?
Mit freundlichem Gruß
Anton A.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Meinungen über die Auslegung der 3. Führerscheinrichtlinie gehen tatsächlich leider auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof in Münster ist der Ansicht, dass Ihr Führerschein anerkannt werden muss, während das OVG Weimar dies genau anders sieht.
Es gibt also in Ihrem Fall zwar eine Gesetzesgrundlage, die allerdings nicht eindeutig ist und sehr wahrscheinlich vom EUGH entschieden werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin