Sehr geehrter Fragesteller,
die Fahrerlaubnis hat in Deutschland keine Gültigkeit mehr. Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 26.06.2008 (Wiedemann und Funk, C-329/06
und C-343/06
; diese können Sie abrufen unter: http://www.verkehrsrecht-nuernberg.eu/fuehrerschein/urteile/cat_view/6-eugh-entscheidungen) müssen im EU-Ausland ausgestellte Fahrerlaubnisse mit deutschem Wohnsitzeintrag in Deutschland nicht mehr anerkannt werden.
Begründet wird dieses Vorgehen damit, dass von einem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ausgegangen wird, wenn ein deutscher Wohnsitz in dem Führerschein eingetragen ist. Ein solcher Verstoß ist – wie bei Ihnen - gegeben, wenn nicht für mind. 185 Tage der ordentliche Wohnsitz in dem Staat gemeldet war, der die Fahrerlaubnis ausgestellt hat.
Diese Entscheidungen gelten rückwirkend auf alle Fahrerlaubnisse, die einen deutschen Wohnsitzeintrag beinhalten und zuvor die deutsche Fahrerlaubnis wegen Drogen/Alkohol entzogen, versagt, aufgehoben wurde oder darauf verzichtet wurde. Anwendung findet diese Entscheidung ebenfalls auf solche Fahrerlaubnisse, die vor dem Jahr 2008 ausgestellt wurden! Dies gilt auch unabhängig davon, dass in Tschechien im Jahr 2006 die Führerscheine reihenweise mit deutschen Wohnsitzen ausgestellt wurden und die Richtlinie damals in der Tschechei noch nicht umgesetzt bzw. nicht beachtet wurde.
Auch eine nachträgliche Änderung des Wohnsitzes in die Tschechei ändert nichts an der Ungültigkeit der Fahrerlaubnis. Nachdem den deutschen Behörden diese ungültige Fahrerlaubnis bekannt ist, ändert auch eine nachträgliche Umschreibung nichts mehr. Die Ungültigkeit der Fahrerlaubnis setzt sich fort bzw. würde auch bei einer Umschreibung bestehen bleiben (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.02.2010, 11 CS 09.1934
- http://www.verkehrsrecht-nuernberg.eu/fuehrerschein/eu-fuehrerschein/75-bayerischer-vgh-beschluss-vom-22022010-11-cs-091934). Sie dürfen mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland kein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug mehr führen. Sollten Sie trotzdem fahren, müssen Sie mit einem Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG
rechnen.
Ich bedaure, Ihnen keine positive Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Helzel
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