Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen sowie in Anbetracht des Honorars wie folgt beantworten:
Zunächst ist anzumerken, dass eine ausführliche Beratung aufgrund des veranschlagten Honorars nicht möglich ist, da Sie mehrere Fragen stellen.
Ich rate Ihnen vorweg dazu, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, damit dieser Akteneinsicht nimmt und dann auch sehen kann, welche Aussage Sie getätigt haben. Auch vor dem Hintergrund, dass wahrscheinlich hohe Schäden entstanden sind und Sie stark alkoholisiert waren, sollten SIe sich einen Rechtsanwalt nehmen, da zumindest mit einer empfindlichen Geldstrafe sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis gerechnet werden kann.
Grundsätzlich ist Ihre Aussage verwertbar. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie nicht richtig belehrt wurden oder die Belehrung nicht verstanden haben. Aufgrund der starken Alkoholisierung ist dies zumindest möglich. Dies müsste im Einzellfall geprüft werden. Hierzu würden dann auch die Polizeibeamten befragt werden.
Strafrechtlich sind Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit für Ihre Taten verantwortlich, da grundsätzlich erst ab 3,00 Promille von einer Schuldunfähigkeit ausgegangen wird. Doch auch dann könnten Sie wegen Vollrauschs § 323a StGB
bestraft werden.
In Ihrem Fall liegt wohl eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB
) vor, wodurch Ihre Strafe zu mildern ist.
Um Ihre Geschichte in die Entscheidung der Staatsanwaltschaft einfließen zu lassen, können Sie nochmals Angaben bei der Polizei machen oder eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Ich rate hiervon ab. Sie sollten dies allenfalls über einen Rechtsanwalt machen.
Bezüglich Ihres Führerscheins wird sich die Staatsanwaltschaft bzw. Führerscheinstelle mit Ihnen in Verbindung setzten. Zuvor brauchen Sie nichts zu unternehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sollten Sie einen Verteidiger beauftragen wollen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Georgios Kolivas
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Rechtsanwalt Georgios Kolivas
Fachanwalt für Strafrecht
Vielen Dank für die schnelle Antwort,
welche konkreten Nachteile entstehen für mich, wenn ich bei meiner Aussage meinen Hintergrund erläutere (familiäre Belastung, kein Vorsatz da der Rückweg anders geplant war)?. Diese Umstände sind für die Staatsanwaltschaft sowie die Führerscheinstelle zur Entscheidungsfindung doch relevant.
Es kommt immer auf den Vorsatz zum Tatzeitpunkt an (Fahrt mit dem Fahrzeug). Auch wenn Sie vir hatten, nicht mut dem Fahrzeug zu fahren, wussten Sie nach Ihrer Aussage bei Fahrtantritt, dass Sie Alkohol konsumiert hatten und damit handelten Sie vorsätzlich im strafrechtlichen Sinne.
Machen Sie keine Angaben, ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft nicht von Vorsatz, sondern von Fahrlässigkeit ausgeht, was die Steafe mindert.
§ 315c StGB
ist nämlich sowohl vorsätzliche als auch fahrlässig strafbar. Lesen Sie sich den Paragraphen einmal durch, dann sehen Sie, dass die Strafhöhe dabei variiert.
Ich rate Ihnen daher dazu, keine Angaben zu machen oder nur über einen Anwalt, der die Folgen abschätzen kann.
Sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, können Sie sich gerne kontaktieren und wir besprechen dies nochmals persönlich.