Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
Ein Arbeitsverhältnis entsteht mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages. Da dieser Vertrag keiner Form bedarf, kann er auch mündlich geschlossen werden. Ausreichend hierfür ist, wenn eine beiderseitige Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile bestand und dies sich mittels zweier sich entschprechender Willenserklärungen im Sinne eines Angebots und einer Annahme manifestiert. Jedoch müsste eine solche Einigung der Arbeitgeber nachweisen.
Da Sie oben beschrieben haben, dass Sie den schriftlichen Arbeitsvertrag wegen Unstimmigkeiten noch nicht unterschrieben haben, gehe ich davon aus, dass über die wesentlichen Vertragsbestandteile noch keine Einigkeit erzielt worden ist und damit auch noch kein Vertragsabschluss vorliegt.
Allerdings kann eine mündliche Zusage auch eine Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages darstellen und somit ein vorvertragliches Schuldverhältnis entstehen. Aber auch hier muss der AG beweisen, dass Sie eine Zusicherung abgegeben haben.
Kann er entweder einen Abschluss eines Arbeitsvertrages oder ein vorvertragliches Schuldverhältnis nachweisen, so kann er auch ggf. Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen.
Eine Schadensersatzpflicht kann aber nicht soweit reichen, als ein (potentieller) Arbeitnehmer Leasingraten übernehmen muss. Denn auch im Falle einer Kündigung hat der Arbeitnehmer nur die Pflicht zur Rückgabe des Fahrzeuges. Dies gilt auch dann, wenn auf Bestreben des AN ein größeres, luxuriöseres Fahrzeug, als im Arbeitsvertrag vorgesehen war, angeschafft worden ist, BAG Urteil vom 09.09.03 9 AZR 574/02
.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
- Rechtsanwalt -
Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Diese Antwort ist vom 29.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Manfred A. Binder
Nördliche Auffahrtsallee 65
80638 München
Tel: 089 / 550 559 45
Web: http://www.ra-manfredbinder.de
E-Mail:
Ich muss noch hinzufügen das mir der Arbeitsvertrag den ich nicht unterschrieben mir per E-Mail zugesant worden ist in diesem steht weder mein Name noch ist dort eine Unterschrift der Des Firmenchef´s oder eines berächtigten, wie hoch könnte eine Schadensersatzforderung kommen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Zusendung eines - ich gehe davon aus - Formulararbeitsvertrages an einen Bewerber ohne die Daten des Arbeitgebers kann als ein weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass noch kein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden ist.
Wie ich oben beschrieben habe, ergibt sich mE. aus diesem Sachverhalt kein Schadensersatzanspruch gegen Sie.
Grundsätzlich kann der Geschädigte gegenüber dem Schädiger nur einen Schaden geltend machen, der ihm tatsächlich entstanden ist. Für gewöhnlich wird der AG B die vakante Stelle anderweitig besetzen, so dass der Dienstwagen bei Besetzung der Stelle durch den dann eingestellten AN Verwendung findet. Insoweit wären ggf. die Leasingraten bis zu diesem Zeitpunkt zu ersetzen. Bei Rückgabe des Fahrzeuges könnten ggf. die Kosten, die dadurch entstehen als Schaden gewertet werden. Wie hoch diese im Einzelfall sind, kann ich vorliegend nicht einschätzen.
Sollte der AG B weiterhin auf den Schadensersatz, dh. auf die Bezahlung der Leasingraten bestehen, empfehle ich Ihnen einen Anwalt mit der Abwehr des Anspruches zu betrauen. Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich dann ggf. unter der unten genannten E-Mailadresse.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit mit einer ersten rechtlichen Orientierung weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
- Rechtsanwalt -
E-Mail: info@ra-manfredbinder.de