Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich verhält es sich mit Übungsleiterlizenzen so, daß diese nur für einen bestimmten Zeitraum Gültigkeit haben. Ist dieser Zeitraum abgelaufen, ohne daß eine Fortbildungsmaßnahme besucht und eine Verlängerung der Lizenz beantragt wurde, wird die Lizenz ungültig. Jedoch erlischt sie nicht gänzlich; ein Übungsleiter muß also nicht den gesamten Übungsleiterkurs wiederholen, wenn er weiter tätig sein will. Es reicht aus, wenn er an einer entsprechenden Fortbildungsmaßnahme teilnimmt. Je nach Regelung des Verbandes wird die Übungsleiterlizenz dann vom Zeitpunkt der Fortbildungsmaßnahme für den gesamten Zeitraum (bei Ihnen wohl 2 Jahre) gültig, oder für den normalen Gültigkeitszeitraum abzüglich der seit Ablauf des letzten Zeitraums verstrichenen Zeit (bei Ihnen: 2 Jahre abzüglich der Zeit vom Ablauf der letzten 2 Jahre bis zur Auffrischung der Lizenz).
Die von Ihnen angedachte Regelung, daß sich der Gültigkeitszeitraum wegen Ihrer Krankheit um die Zeit der Krankheit verlängert, ist dagegen normalerweise nicht gegeben. Das System der Übungsleiterlizenzen beruht in der Regel darauf, daß man nach einem bestimmten Zeitraum Fortbildungsveranstaltungen besuchen muß, um sein Wissen aufzufrischen. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund man die turnusmäßige Fortbildung verpaßt. Endgültige Klärung kann aber nur eine Durchsicht Ihrer Vertragsunterlagen und der Bedingungen des Verbandes ergeben.
Anerkannt werden müssen sämtliche Fortbildungsmaßnahmen, die als solche vom jeweiligen Verband zugelassen sind. Hier ist entscheidend, was der Verband geregelt hat, insbesondere Umfang der Veranstaltung, Ausgestaltung des Kurses, möglicherweise auch der Anbieter, sicherlich aber die Qualifikation der Fortbildungsleiter. Haben Sie hier bei einem privaten Anbieter eine Lizenz erworben, kann dieser natürlich auch bestimmen, welche Art der Fortbildung besucht werden muß. Es kommt hier also auf die genauen vertraglichen Bestimmungen an.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Bauer,
danke für Ihre Antworten, ich habe sie im Detail aber noch nicht verstanden.
Ich gehe davon aus, daß das dem Zertifikat beigelegte Merkblatt meiner URSPRÜNGLICHEN B-Lizenz Vertragsbestandteil ist. Hier heißt es: Die xy-Akademie erkennt auch Fortbildungen anderer Verbände und Institutionen an, z. Bsp ....dann werden u. a. Anbieter genannt, bei denen ich meine Fortbildung gemacht habe.
Im Merkblatt der verlängerten Lizenz heißt es: Die Lizenzen der xy-Akademie werden zeitlich befristet und müssen alle 2 Jahre durch Fortbildungslehrgänge DER XY-AKADEMIE verlängert werden.
Kann die xy-Akademie die Bedingungen einfach so ändern, oder gelten für mich die ursprünglichen Bedingungen ? Ich habe nur die AGB der Internetseite und das Merkblatt. Was kann noch zu den vertraglichen Bestimmungen gehören ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
natürlich gelten grundsätzlich die Vertragsbedingungen, also auch die AGB, die beim Vertragsschluß gegolten haben. Jedoch kann eine Änderung der AGB eingetreten sein. Viele Verträge enthalten hierzu einen sogenannten Änderungsvorbehalt, der erklärt, unter welchen Bedingungen die AGB geändert werden können. Hierbei ist es auch möglich, daß eine Änderung ohne ausdrückliche Zustimmung des Vertragspartners erfolgt (z.B. Zustimmung durch Schweigen). Ein solcher Änderungsvorbehalt muß aber im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Interessen der angemeldeten Nutzer sachlich gerechtfertigt und so transparent sein, daß auch der Nutzer bei Vertragsschluß vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen mit einer Änderung der AGB zu rechnen ist. Sollte eine solche Änderung eingetreten sein, wären die neuen AGB für Sie wirksam. Da es sich scheinbar um einen rein privaten Fitneß-Verband handelt, kann dieser dann auch bestimmen, daß seine Lizenz nur unter der Bedingung von Fortbildungsmaßnahmen seiner eigenen Fachkräfte erfolgt. Zur Bestätigung könnten Sie sich an die andere Institution wenden, bei der Sie die Fortbildung gemacht haben. Besteht dort eine Kooperation mit Ihrem Verband, kann dies angeführt werden, um die Verlängerung Ihrer Lizenz durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)