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Trotz Krankheit auf Fortbildung zur Lizenzverlängerung bestanden

21. Mai 2010 11:20 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jochen Bauer

Ich habe im Feb. 2006 nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung bei einem renommierten regionalen Anbieter die B-Lizenz als Fitness-Instruktor erworben. Diese ist 2 JAHRE gültig und wird durch Nachweis entsprechender Fortbildung von dem Anbieter verlängert, d. h. es gibt ein neues Zertifikat mit der neuen Gültigkeit.
Nun hatte ich wg. längerer Krankheit von Juni 2008 bis Sept. 2009 nicht die 2 Jahre für die Fortbildung zur Verfügung. Mit der Kopie einer ärztlichen Bescheinigung möchte ich den Anbieter darum bitten, die NACH ABLAUF DER 2 JAHRE von mir besuchten Seminare anzuerkennen und meine bis zum 26.02.2010 gültige B-Lizenz nachträglich um 2 Jahre zu verlängern.
In der ärztlichen Bescheinigung heißt es: "der Patient ist seit Jan. 2009 in ambulanter Behandlung der hiesigen Praxis. Er war krankheitsbedingt nicht in der Lage an einem komplexen Fortbildungsprogramm teilzunehmen. Seit 01.10.2009 ist wieder eine ausreichende Stabilität anzunehmen." Mit Stempel und Unterschrift vom Psychiater.
Meiner Meinung nach müsste der Zeitraum für die Fortbildung zur Lizenzverlängerung um den Zeitraum meiner bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ( 9 Monate ) verlängert werden. In diesem Zeitraum habe ich die erforderliche Fortbildung von 30 Unterrichtseinheiten absolviert.
Im Januar 2010 hatte ich bereits schriftlich um die ausnahmsweise Verlängerung meiner B-Lizenz um 9 Monate gebeten.
Der Chef des Anbieters bot mir Folgendes an: "Wir werden Ihre Trainer-Lizenz zunächst nicht verlängern, da keine Nachweise über Fortbildung vorliegen. Bei Belegen und erfolgreichem Abschluss UNSERES Lehrgangs Ernährung-Coach werden wir allerdings davon absehen, daß die Frist zur Verlängerung bereits abgelaufen ist und die Lizenz trotzdem verlängern, wobei wir dann die Zeit Ihrer Krankheit berücksichtigen können !!!
Ich wollte mich nicht erpressen lassen und habe das Ernährungsseminar bei einem anderen Anbieter belegt.

Meine Frage: Muß dieser Anbieter meine Krankheit in der Weise berücksichtigen, daß meine Fortbildung innerhalb der 2 Jahre und 9 Monate anerkannt wird und meine B-Lizenz um 2 Jahre
verlängert wird ? Gibt es nicht das arbeitsrechtliche Prinzip, daß eine Krankheit nie zum Nachteil werden darf ?

In den AGB des Anbieters steht nichts zu diesem Thema. In dem Merkblatt zur Lizenzverlängerung
von 2006 steht, daß auch Fortbildungen anderer Anbieter anerkannt werden, während dieser Hinweis im Merkblatt aus 2008 fehlt!

Ich gehe davon aus, daß meinem Anliegen ohne anwaltlichem Druck nicht nachgegangen wird,
auch weil man mich dazu bringen will, die Fortbildung zukünftig bei diesem Anbieter zu machen.

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Grundsätzlich verhält es sich mit Übungsleiterlizenzen so, daß diese nur für einen bestimmten Zeitraum Gültigkeit haben. Ist dieser Zeitraum abgelaufen, ohne daß eine Fortbildungsmaßnahme besucht und eine Verlängerung der Lizenz beantragt wurde, wird die Lizenz ungültig. Jedoch erlischt sie nicht gänzlich; ein Übungsleiter muß also nicht den gesamten Übungsleiterkurs wiederholen, wenn er weiter tätig sein will. Es reicht aus, wenn er an einer entsprechenden Fortbildungsmaßnahme teilnimmt. Je nach Regelung des Verbandes wird die Übungsleiterlizenz dann vom Zeitpunkt der Fortbildungsmaßnahme für den gesamten Zeitraum (bei Ihnen wohl 2 Jahre) gültig, oder für den normalen Gültigkeitszeitraum abzüglich der seit Ablauf des letzten Zeitraums verstrichenen Zeit (bei Ihnen: 2 Jahre abzüglich der Zeit vom Ablauf der letzten 2 Jahre bis zur Auffrischung der Lizenz).
Die von Ihnen angedachte Regelung, daß sich der Gültigkeitszeitraum wegen Ihrer Krankheit um die Zeit der Krankheit verlängert, ist dagegen normalerweise nicht gegeben. Das System der Übungsleiterlizenzen beruht in der Regel darauf, daß man nach einem bestimmten Zeitraum Fortbildungsveranstaltungen besuchen muß, um sein Wissen aufzufrischen. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund man die turnusmäßige Fortbildung verpaßt. Endgültige Klärung kann aber nur eine Durchsicht Ihrer Vertragsunterlagen und der Bedingungen des Verbandes ergeben.

Anerkannt werden müssen sämtliche Fortbildungsmaßnahmen, die als solche vom jeweiligen Verband zugelassen sind. Hier ist entscheidend, was der Verband geregelt hat, insbesondere Umfang der Veranstaltung, Ausgestaltung des Kurses, möglicherweise auch der Anbieter, sicherlich aber die Qualifikation der Fortbildungsleiter. Haben Sie hier bei einem privaten Anbieter eine Lizenz erworben, kann dieser natürlich auch bestimmen, welche Art der Fortbildung besucht werden muß. Es kommt hier also auf die genauen vertraglichen Bestimmungen an.


Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.


Mit freundlichen Grüßen

Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)

Rückfrage vom Fragesteller 21. Mai 2010 | 12:44

Sehr geehrter Herr Bauer,
danke für Ihre Antworten, ich habe sie im Detail aber noch nicht verstanden.
Ich gehe davon aus, daß das dem Zertifikat beigelegte Merkblatt meiner URSPRÜNGLICHEN B-Lizenz Vertragsbestandteil ist. Hier heißt es: Die xy-Akademie erkennt auch Fortbildungen anderer Verbände und Institutionen an, z. Bsp ....dann werden u. a. Anbieter genannt, bei denen ich meine Fortbildung gemacht habe.

Im Merkblatt der verlängerten Lizenz heißt es: Die Lizenzen der xy-Akademie werden zeitlich befristet und müssen alle 2 Jahre durch Fortbildungslehrgänge DER XY-AKADEMIE verlängert werden.

Kann die xy-Akademie die Bedingungen einfach so ändern, oder gelten für mich die ursprünglichen Bedingungen ? Ich habe nur die AGB der Internetseite und das Merkblatt. Was kann noch zu den vertraglichen Bestimmungen gehören ?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Mai 2010 | 15:12

Sehr geehrter Fragesteller,

natürlich gelten grundsätzlich die Vertragsbedingungen, also auch die AGB, die beim Vertragsschluß gegolten haben. Jedoch kann eine Änderung der AGB eingetreten sein. Viele Verträge enthalten hierzu einen sogenannten Änderungsvorbehalt, der erklärt, unter welchen Bedingungen die AGB geändert werden können. Hierbei ist es auch möglich, daß eine Änderung ohne ausdrückliche Zustimmung des Vertragspartners erfolgt (z.B. Zustimmung durch Schweigen). Ein solcher Änderungsvorbehalt muß aber im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Interessen der angemeldeten Nutzer sachlich gerechtfertigt und so transparent sein, daß auch der Nutzer bei Vertragsschluß vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen mit einer Änderung der AGB zu rechnen ist. Sollte eine solche Änderung eingetreten sein, wären die neuen AGB für Sie wirksam. Da es sich scheinbar um einen rein privaten Fitneß-Verband handelt, kann dieser dann auch bestimmen, daß seine Lizenz nur unter der Bedingung von Fortbildungsmaßnahmen seiner eigenen Fachkräfte erfolgt. Zur Bestätigung könnten Sie sich an die andere Institution wenden, bei der Sie die Fortbildung gemacht haben. Besteht dort eine Kooperation mit Ihrem Verband, kann dies angeführt werden, um die Verlängerung Ihrer Lizenz durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)

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