Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Zunächst kommt es natürlich auf die Bestimmungen des Treuhandvertrages an.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Vermögensverwaltung um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB
. Wenn keine anderen Bestimmungen getroffen worden sind, dann gelten weitgehend die Regelungen zum Auftrag.
Hinsichtlich des nun wieder aufgetauchten Geldes: Man könnte hier einen Anspruch aus § 667 BGB
des Treuegebers annehmen.
Danach ist der Beauftrage verpflichtet, jeden Vorteil herauszugeben, den er erlangt hat. Natürlich haben Sie Recht, daß normalerweise ein solcher Anspruch verjährt wäre. Allerdings: Die Verjährung beginnt regelmäßig erst mit der Entstehung des Anspruchs, dies ist normalerweise die Fälligkeit.
Der Anspruch auf Herausgabe entsteht aber erst mit der Erlangung des Vorteils (vorher kann nichts herausgegeben werden) allerdings sollen nach der Rechtsprechung – wie so oft – die Umstände des Einzelfalls maßgebend sein.
Daher würde ich sagen, daß voraussichtlich der Anspruch des Treuegebers auf Herausgabe des Erlangten noch nicht verjährt ist. Jedoch können Sie gemäß § 670 BGB
für erforderliche Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags Ersatz verlangen.
Mit anderen Worten: Waren die erwähnten Ausgaben für Prozesse erforderlich, dann können Sie diese ersetzt verlangen und dementsprechend von dem erlangten Geld einbehalten.
Da Ihre Angaben nicht vollständig sind wäre dies im Einzelnen noch einmal anwaltlich zu überprüfen, diese Angaben sind daher nur als ein erster Überblick zu verstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
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