Beim Ehegattenunterhalt sind bei der Bedarfsbestimmung nur die bis zur Trennung entstandenen Verbindlichkeiten berücksichtigungswürdig, da sie die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt haben. Maßgebend ist hierbei, ob die Verbindlichkeit mit ausdrücklicher oder stillschweigender Billigung des Ehepartners begründet bzw. in die Ehe mitgebracht wurden.
Eheprägende Schulden sind damit damit alle bis zur Trennung aufgenommenen Konsum- und Immbilienkredite, Kredite wegen Überziehung des Girokontos bis zur Trennung, Steuerschulden aus dem Veranlagungszeitraum bis zur Trennung und voreheliche Verbindlichkeiten.
Entscheidend ist immer, dass der Berechtigte so gestellt werden muss, wie er bei Fortbestand der Ehe behandelt worden wäre.
Dies rechtfertigt es, die regelmäßig zu zahlenden Raten vom unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen abzuziehen. Die Höhe muss allerdings angemessen sein.
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