Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1) Wert der Küche
„Streit entsteht zwischen den Parteien häufig über die Ermittlung des Zeitwertes insbesondere darüber, ob bei eingebauten Gegenständen oder Einrichtungen auf den Preis abzustellen ist, der nach dem Ausbau erzielt werden kann oder ob der Gebrauchswert, d. h. der Wert, den die Einrichtung für die Wohnung hat, zugrunde zu legen ist. Hierzu hat z.B. das OLG Köln mit Urteil vom 20.10.2000 (Az.: 19 U 43/00
MDR 2001, 446
) entschieden, dass bei der Wertermittlung für eine Einbauküche der objektive Wert der den Räumlichkeiten angepassten Küche einschließlich Arbeitsplatte maßgeblich ist und nicht der Preis, den die Küche in ausgebautem Zustand auf dem Markt erzielen würde."
Dies ist schonmal ein guter Ansatz.
Eine anwendbare Methode ist die Restwertermittlung mit einer Abschreibungsquote von 15 % jährlich.
Danach kann man den aktuellen Wert der Küche grob ermitteln. Dann einigen Sie sich am besten auf eine Zahlung an die Frau.
2) Die Hochzeitsringe und die Hochzeitsreise hatte ich gezahlt. Kann ich verlangen, dass sie die Kosten für meinen Ring und meinen Reiseanteil mir erstattet? Ihren zahlt sie.
Nach §§ 1298
, 1299 BGB
besteht in der Tat ein Ersatzanspruch gegen die Frau. Da Sie hier schon die Ringe für die Hochzeit hatten, gehe ich davon aus, dass Sie verlobt waren.
Tritt allerdings einer der Partner ohne triftigen Grund von der Verlobung zurück, ist er unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet. Wenn das Brautkleid oder andere Sachen zum Beispiel gekauft und die Wohnung bereits gekündigt ist, muss der Partner Schadensersatz leisten und auch alle Geschenke zurückgeben.
Da sowohl der Ring als auch die Reise nunmehr vergeblich aufgewendet worden sind, kann genau dies ersetzt verlangt werden.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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