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Trennungsunterhalt ... wie viel ?

| 1. Juni 2021 19:13 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frau möchte, dass wir uns ein Jahr trennen lassen und dann geschieden werden. sie wird die Trennung bald offiziell beantragen. Ich möchte mich erstmal informieren wie das finanziell aussieht?

Ich bin Vollzeit tätig und verdiene 2600 Brutto/1960 Netto. Meine Frau lebt davon und hat kein eigenes Einkommen.

Meine Frau ist nun zu ihrer Eltern umgezogen und ich wohne noch in einer Mietwohnung. Die Miete ist 650 Euro warm. Wir haben keine Kinder.

Vermögen haben wir nicht.

Ich fahre täglich aus beruflichen Gründen circa 12 KM einfache Fahrt (24 km hin und zurück).

Könnten Sie einschätzen, wie viel ich als Trennungsunterhalt für meine Frau bezahlen muss? Und soll ich nun einen Rechtsanwalt einschalten oder warte ich bis ich was von der Seite meiner Frau bekomme ?.

Falls mein Gehalt in den nächsten Monaten weniger wird, dann bezahle ich auch weniger Unterhaltung ?

Ich bitte um eine ausführliche Antwort und bedanke mich im Voraus

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Auszugehen ist von den 1.960 Euro netto. Für die berufsbedingten Aufwendungen also zum Beispiel die Fahrt zur Arbeit werden pauschal 5% abgezogen. Ausgaben von mehr als 5% müssten nachgewiesen werden, um sie abziehen zu können.

1.960 Euro - 5 % = 1.862 Euro.

Zunächst werden diese im Verhältnis 3/7 zu 4/7 aufgeteilt. Macht 798 Euro Unterhalt und 1.064 Euro für Sie.

Der Selbstbehalt gegenüber getrennt lebenden beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 1.280 Euro. 1.280 Euro sind mehr als 1.064 Euro nach der 3/7 zu 4/7 Aufteilung.

Also behalten Sie 1.280 Euro und bezahlen 1.862 Euro - 1.280 Euro = 582 Euro.

Zur Zahlung sind Sie erst ab dem Monat verpflichtet, indem Sie aufgefordert werden, also gibt es derzeit noch keinen Grund einen Anwalt einzuschalten und der Frau ein Angebot zu machen. Die muss selber wissen, dass sie einen Unterhaltsanspruch hat. Jeder Monat, der vergeht, bevor Sie zur Zahlung aufgefordert werden, ist ein Monat weniger, für den Sie zahlen müssen.
Deshalb sollten Sie abwarten, bis sich der Anwalt der Frau meldet.

Wenn Sie weniger verdienen, zahlen Sie auch weniger. Gegenüber Expartnern gibt es keine erhöhte Unterhaltspflicht. Sie dürften also auf Teilzeit gehen, so dass Sie nur noch 1.347 Euro netto verdienen. Dann ist die Rechnung:

1.347 Euro - 5% = 1.279,65 Euro, was den Selbstbehalt nicht überschreiten würde, so dass Sie auch keinen Unterhalt bezahlen müssten.

Im Übrigen muss die Trennung nicht beantragt werden. Es reicht für die Trennung, dass die Frau ausgezogen ist und kein gemeinsames Konto mehr besteht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 2. Juni 2021 | 08:56

Vielen Dank für Ihre Antwort,

Sie haben geschrieben, dass ich in Teilzeit gehen kann, dann bezahle ich weniger Unterhaltung. Ist das so einfach erlaubt ?. Ich habe gelesen, dass in diesem Fall, es könnte sein, ein fiktives Einkommen angerechnet wird. Stimmt das ?.

Werde ich nur eine Lohnabrechnung dann vorliegen um die Höhe der Unterhaltung frststellen zu können?.

Soll ich Rechtsanwalt einschalten, wenn ich was von dem Rechtsanwalt meiner Frau bekomme oder den brauch ich nur bei der Scheidung nach 1 Jahr?
Und wie kann ich am besten das Trennungsdatum beweisen.


Herzlichen Dank.



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Juni 2021 | 09:08

Sehr geehrter Fragesteller,

ein fiktives Einkommen kann zugerechnet werden, wenn es um den Unterhalt minderjähriger Kinder geht. Denn gegenüber minderjährigen Kindern gibt es eine erhöhte Erwerbsobliegenheit. Diese besteht jedoch nicht beim Trennungsunterhalt für den Expartner.

Eine Lohnabrechnung ist in den meisten Fällen ausreichend. Bei stark schwankendem Einkommen wie zum Beispiel wenn Erfolgsbeteiligungen gezahlt werden, können es auch mehrere Abrechnungen sein, um den Durchschnitt berechnen zu können.

Einen Anwalt brauchen Sie, wenn Sie beim Familiengericht Anträge stellen wollen.

Wenn beide Partner übereinstimmend das gleiche Datum nennen, wird keine Beweisaufnahme zum Trennungsdatum durchgeführt. Sonst kann auch die Meldebestätigung vom Einwohnermeldeamt als Beweis genutzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 4. Juni 2021 | 10:32

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Eine sehr hilfreiche und ausführliche Antwort. Herzlichen Dank.

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