Sehr geehrte Damen und Herren,
ich verweise zunächst auf meinen Aufsatz "Scheidungen mit Auslandsbezug" (http://www.anwalt-wille.de/publikation-scheidung.htm). Dort finden Sie eine ausführliche Darstellung.
Zu Ihren Fall:
Die Trennung wird als Unterbrechung des Aufenthalts gewertet. Erfolgt diese vor (!) Ablauf von zwei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, so kann die Ausländerbehörde den Aufenthalt beenden und zur Ausreise auffordern. Nach Ablauf dieser 2 Jahre gibt es in der Regel (!) keine Probleme. Es kann nur dann problematisch werden, wenn das Ausländeramt nachforscht, ob die Trennung nicht vor Ablauf der 2 Jahre erfolgt ist.
Wer verheiratet ist, hat die Möglichkeit, nach zwei Jahren ehelichen Zusammenlebens eine von der ehelichen Gemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. D.h. im Klartext, daß der ausländische Ehepartner nach einer zweijährigen Zeit ehelichen Zusammenlebens im Lande bleiben kann, wenn er einer Arbeit nachgeht. Nach drei Jahren Bestandszeit einer ehelichen Gemeinschaft kann der ausländische Ehepartner sogar noch weiter gehend eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen.
Grds. können Sie daher nach 2 Jahren und einem Tag sich trennen, das Trennungsjahr abwarten und dann sich scheiden lassen.
Er muß die Trennung nicht über einen Anwalt publik machen. Es reicht aus, wenn er seiner Frau schriftlich erklärt, daß er ab sofort nicht mehr mit Ihr zusammenleben will, sich jeder selbst versorgt, etc. Ein solches Schreiben hat den Vorteil, daß der Trennungszeitpunkt klar ist.
Falls Sie eine weitergehende Beratung wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Breite Str. 147 - 151
50667 Köln
www.anwalt-wille.de
14. Februar 2005
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00:47
Antwort
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