Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst kann ohne Einsicht aller Unterlagen ein Rat garnicht erteilt werden.
Ich verweise darauf, daß Ihre Freundin nach deutschem Recht geheiratet hat. Daher wird Sie gem. ARt. 14 Abs. 1 EGBGB auch für die Scheidung deutsches Recht anwenden müssen.
Dieser ARt. 14 Abs. 1 lautet:
(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen
1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst
2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise
3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
Für Ihre Freundin gilt hier Art. 14 Abs. 1 Nr. 2.
Sie kann zwar in Serbien als Staatsangehörige dieses Staates eine Scheidung einreichen, doch ist dies mit großem Aufwand verbunden. Alle Schriftsätz müssen in deutscher Sprache und in serbischer Sprache vorliegen. Außerdem müssen alle Schriftstücke nach Deutschland zugestellt werden. Dies ist äußerst schwierig und dauert lange. Außerdem kosten die Übersetzungen und Zustellungen eine Menge Geld.
Sollten Sie wirklich in Serbien ein Urteil erwirken, so muß dieses in Deutschland auch anerkannt werden. Dann muß das Urteil den deutschen Grundsätzen entsprechen.
WEnn Sie aber geschieden wird, dann entfällt auch Ihre Aufenthaltserlaubnis. Die Wartefrist ist ja nicht erfüllt. Andere Gründe warum Sie in Deutschland bleiben soll, gibt es nicht.
Ich kann Ihnen nur empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Bringen Sie dazu die Heiratsurkunde, den Aufenthaltstitel und den Personalausweis der Frau mit.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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