Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Ehegatte einer EU-Bürgerin unterliegen Sie dem FreizügG/EU.
Dort ist diesbezüglich geregelt, dass solche Ausländer ein Aufenthaltsrecht behalten, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen (dies ist bei Ihnen aufgrund Ihrer Selbständigkeit gegeben) und wenn
die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet
Es kommt also weder auf die Scheidung noch auf die Trennung an, sondern auf das Datum des Antrages auf Scheidung.
Von daher würde eine solche Erklärung unschädlich sein. Ansonsten auch ohne eine solche Erklärung wäre Ihrer Ehefrau auch möglich, Scheidungsantrag zu stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht