Sehr geehrter Ratsuchender,
auch bei § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV wird letztlich auf den dienstlichen Grund abgestellt, da Abordnung eben die Versetzung des Beamten durch den Dienstherren aus eben dienstlichen Gründen umfasst, was sich auch aus der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV) vom 2. Januar 1991 (GMBl S. 65) ableiten lässt.
Hier ist es also bezüglich der Teilfrage 1 so, dass die Entscheidung der Behörde bezüglich der Verweigerung nicht zu beanstanden sein dürfte, wenn es eben nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung eine Versetzung aus persönlichen Gründen ist, die Sie selbst beantragt haben.
Auch die aufnehmende Behörde hat daher weder die rechtliche Möglichkeit, noch die Befugnis, Trennungsgeld zuzusprechen.
Anders sieht es bei der BUKV aus.
Dort wird der Behörde ein Ermessenspielraum eingeräumt, da es eine sogenannte "Kann-Vorschrift" ist.
Das bedeutet, Sie hätten zumindest einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung.
Ob diese dann in einer Ablehnung oder Gewährung ausfallen wird, lässt sich nicht abschließend beurteilen, wobei auch hier sicherlich eine Rolle spielen wird, dass Sie selbst den Antrag aufgrund persönlicher Gründe gestellt haben, also kein dienstlicher Grund bestanden hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für ihre Einschätzung.
Worauf bezieht sich ihre Aussage bzgl. der BUKV, auf die abgebende oder aufnehmende Behörde und im Zeitraum der befristeten Abordnung oder nach der Versetzung?
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Antrag ist binnen Jahresfrist nach Beendigung des Umzugs zu stellen und zwar bei der Personalabteilung der aufnehmenden Behörde, also nach der Versetzung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg