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Trennungs- und Ehescheidungsfolgevereinbarung nebst Grundstückanteilsübertragung

| 22. Dezember 2024 14:07 |
Preis: 55,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Am 07.06.2019 haben mein Mann u ich bei einem Notar den o.genannten Vertrag/Vereinbarung unterzeichnet. Im Vertrag ist festgehalten, dass er eine entsprechende schriftliche Freistellungserklärung bzw Haftentlassung von der Bank beim Notar vorlegen muss Dies ist Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrages.
Erst am 11.12. 24 hat er nun bei der Bank den Antrag auf Schuldenbefreiung meinerseits gestellt. Ob die Bank ihn als alleinigen Schuldner akzeptiert ist noch offen.
Nun meine Frage, ist der notariell beglaubigte Vertrag überhaupt noch gültig, da mein Mann (wir sind immer noch nicht geschieden) bis heute diese Vertragsbedingungen ja nicht erfüllt hat?
Leider habe ich damals nicht bedacht eine Frist für die Erfüllung des Vertages mit schriftlich festzuhalten. Aber es gibt doch bestimmt allgemeine Fristen für so etwas oder?
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

22. Dezember 2024 | 16:11

Antwort

von


(1109)
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60385 Frankfurt am Main
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Sie haben einen Vertrag unterzeichnet, der eine Bedingung enthält.

Dies ist die Vorlage einer schriftlichen Freistellungserklärung bzw. Haftentlassung von der Bank.
Diese Bedingung ist daher entscheidend für die Wirksamkeit des Vertrages.

Eine solche Bedingung ist grundsätzlich rechtlich möglich und wirksam.

Da ihr Mann diese Bedingung bis heute nicht erfüllt hat, könnte man argumentieren, daß der Vertrag nicht wirksam geworden ist.

Wenn die Bedingung wegen Ablehnung der Bank nicht erfüllt wird ist, besteht ohnehin kein Anspruch.


Allerdings ist der notarielle Vertrag zunächst einmal gültig, auch wenn die vertraglichen Verpflichtungen – mangels Eintritt der Bedingung – noch nicht wirksam geworden ist.


Da im Vertrag keine Frist für die Erfüllung der Bedingung festgelegt wurde, stellt sich die Frage, ob es allgemeine Fristen gibt, die auf solche Situationen anwendbar sind.


In der Regel gibt es für vertragliche Verpflichtungen bzw. die Erfüllung der o.g. vertraglich vereinbarten Bedingung keine festen gesetzlichen Fristen, es sei denn, sie sind ausdrücklich im Vertrag festgelegt.

Allerdings könnte man argumentieren, daß eine "angemessene Frist" für die Erfüllung der Verpflichtung gelten könnte.

Was als angemessen gilt, hängt nach der Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls ab.

In Ihrem Fall könnte man annehmen, daß eine Bankanfrage zur Schuldenbefreiung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens - z. B. innerhalb von zwei bis 3 Jahren - erfolgen sollte, insbesondere wenn der Vertrag bereits im Juni 2019 unterzeichnet wurde.


Zusammenfassend würde ich daher nach ihrer Schilderung davon ausgehen, daß einige Umstände dafür sprechen, daß der notarielle Vertrag zwar gültig ist, aber der Vertrag bzgl. der Grundstücksübertragung bzw. nicht wirksam geworden ist, da die vereinbarte Schuldenbefreiung nicht innerhalt eines angemessenen Zeitraums erfüllt worden ist.


Dies gilt insbesondere, wenn sonstige Verpflichtungen aufgrund der Trennung zeitnah nach Vertragsschluß im Jahr 2019 umgesetzt wurden.


In diesem Fall sind Sie berechtigt die Übertragung wegen nicht erfolgter Erfüllung der erwähnten Bedingung innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzulehnen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 22. Dezember 2024 | 16:32

Danke für Ihre ausführliche Antwort. Bedeutet das für mich jetzt im Klartext, dass wenn die Bank ihn als alleinigen Schuldner akzeptiert, dieser Vertrag voll wirksam ist und ich nur mit anwaltlicher Hilfe seine Wirksamkeit anfechten kann? Denken Sie, dass ich Recht bekommen würde?
Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Dezember 2024 | 16:45

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:


Wenn die Bank den Mann als alleinigen Schuldner akzeptiert, wäre zunächst einmal die o.g. Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrages grundsätzlich erfüllt.


Allerdings würde sich dann immer noch die Frage stellen – wie zuvor dargestellt – ob ihr Mann die o.g. Bedingung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfüllt hat und die Bedingung so wie vereinbart erfüllt wurde.

Wenn Sie mit der Wirksamkeit des Vertrages nach einem Zeitablauf von über 5 Jahren nicht einverstanden sind würde ich Ihnen daher empfehlen die Schuldenbefreiung und die notarielle Vereinbarung sowie den Zeitablauf anwaltlich prüfen zu lassen, ob die Vereinbarung nach diesem langen Zeitraum tatsächlich noch wirksam geworden ist.

Aufgrund der geschildeten Umstände bestehen nach meiner Bewertung durchaus Aussichten die Wirksamkeit anzuzweifeln.



Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 22. Dezember 2024 | 16:51

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