Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1.
Bei einer Miteigentümergemeinschaft ist jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinsamen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen (vgl. § 748 BGB
).
Die Vorschrift betrifft allerdings lediglich das Innenverhältnis der Miteigentümer.
Wer demnach im Außenverhältnis verpflichtet ist, muss auch nach außen zunächst für die Kosten aufkommen. Dies betrifft insoweit die Positionen A - E.
Die Positionen F - J gehören zu den gemeinschaftlichen Lasten, für die Sie als Miteigentümer anteilig aufkommen müssen.
2.
Da Sie die Verträge zu A - E geschlossen haben, müssten Sie diese kündigen. Der bloße Widerruf der Einzugsermächtigung entlässt Sie nicht aus der Vertragshaftung.
3.
Nach § 744 I BGB
steht den Teilhabern die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands gemeinschaftlich zu.
Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen (vgl. § 744 II BGB
).
Hinsichtlich der Gartenpflege wäre zu prüfen, ob ein Pauschalbetrag von EUR 350/jährlich angemessen ist.
4.
Eine Verrechnung mit sachfremden Leistungen bzw. unbegründeten Forderungen wäre nicht zulässig.
Ich gehe davon aus, dass Ihre Ex-Partnerin den Kreditvertrag mit unterzeichnet hat. Damit wäre Sie auch Schuldnerin der Kreditrate.
Für den Fall, dass Ihre Ex-Partnerin den Kredit nicht mehr anteilig bedienen sollte, müssten Sie zunächst die volle Rate zahlen, um zu vermeiden, dass der Kredit gekündigt wird.
Im Gegenzug müssten Sie bei Ihrer Ex-Partnerin Regress nehmen, den Zahlungsanspruch notfalls gerichtlich durchsetzen oder die Aufhebung der Gemeinschaft androhen.
5.
Bei Verträgen, bei denen Sie und Ihre Ex-Partnerin verpflichtet und berechtigt sind, können Sie die Vertragserfüllung - im Falle der Nichtleistung Ihrer Ex-Partnerin - nur dadurch sicherstellen, dass Sie den Vertrag selbst erfüllen und sich bei Ihren Ex-Partnerin dann schadlos halten.
Insgesamt birgt der von Ihnen geschilderte Fall erhebliches Konfliktpotenzial, so dass es sinnvoll ist, eine für beide Seiten sachgerechte Einigung zu erzielen.
Ich rege daher an, dass Sie sich durch einen Kollegen vor Ort vertreten lassen, um eine tragbare Grundlage für die Verwaltung der gemeinsamen Immobilie zu finden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth, ich möchte zu folgenden Aspekten nochmal nachfragen.
zu 1. Bei Strom, Wasser, Heizung (Öl) gibt es geringfügige gemeinschaftliche Anteile z.B. für den Betrieb der Förderpumpe Regenwassertank für das Wässern des Gartens, Mindestheizleistung zum Verhindern von Frostschäden in der kalten Jahreszeit. Können diese minimalen Anteile vernachlässigt werden?
zu 2. Ist es richtig, dass ich die Verträge C) bis E) fristlos per sofort kündigen kann mit dem Tag des Auszuges (offizielles Ummeldedatum 01.03.08)? Gibt es dazu Urteile etc.? Wenn nein, wie müsste ich agieren?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
1.
Wenn es sich hierbei um unbedeutende Beträge handelt, die bei der Abrechnungn keine große Rolle spielen, können diese in der Tat vernachlässigt werden.
Dies könnte letztlich aber erst nach einer abschließenden Prüfung bewertet werden.
2.
Bei der GEZ müssten Sie abmelden und für Ihre neue Adresse wieder anmelden.
Bei Wasser und Kabel müssten Sie direkt kündigen und jeweils mitteilen, dass Ihre Ex-Partnerin die Leistungen voll in Anspruch nimmt und ab sofort Rechnungsempfängerin ist.
Abschließend ist festzuhalten, dass Sie mit Ihrer Ex-Partnerin eine für beide Seiten angemessene Konfliktlösung finden sollten, um weiteren zukünftigen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Hierbei sollten Sie sich die Dienste eines Kollegen sichern.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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www.kanzlei-roth.de