Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.Hat mein Mann ein eigenständiges Recht auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel? / Wird ihm in so einem Fall überhaupt ein Aufenthaltstitel ohne mein Fürsprechen gewährt?
Ob Ihr Mann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die auch Niederlassungserlaubnis genannt wird, erhalten kann, ist in § 28 Abs. 2
Aufenthaltsgesetz geregelt. Danach steht ihm diese in der Regel zu, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft bis zu dem Zeitpunkt der Beantragung fortbesteht und er sich auf einfache Art mündlich in Deutsch verständigen kann.
Mit dem Zeitpunkt einer dauerhaften Trennung, ist die Lebensgemeinschaft aufgehoben. Da aufgrund Ihrer Schilderung Ihre eheliche Lebendgemeinschaft seit einem Jahr bzw. seit zwei Monaten nicht mehr besteht, hat Ihr Ehemann daher keinen Anspruch auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel.
Trotz Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft könnte Ihr Mann jedoch einen Anspruch nach § 31 AufenthG
haben. Danach erhält der ausländische Ehegatte eines Deutschen trotz Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ehegatte bisher eine Aufenthaltserlaubnis hatte. Ist dies der Fall, besteht auch im Fall der Trennung und Scheidung Anspruch auf eine einjährige Verlängerung seiner derzeitigen Aufenthaltserlaubnis. Hier kommt es nun darauf an, ob die von Ihnen beschriebene räumliche Trennung vor einem Jahr schon eine endgültige Aufhebung der Lebensgemeinschaft dargestellt hat. Hat vor dem 25.03.2008 keine solche dauerhafteTrennung stattgefunden, so kann Ihr Mann also seine Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr verlängern. Der Bezug von Sozialhilfe oder ähnlichem spielt hierbei gemäß § 31 Abs. 4 AufenthG
keine Rolle. Ihr Mann erhält dann das einjährige Aufenthaltsrecht also auch ohne Ihr Fürsprechen. Eine weitere Verlängerung um ein Jahr ist dann auch theoretisch möglich. Dafür ist jedoch Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt ohne staatliche Mittel gesichert ist. Eine Sicherung des Lebensunterhaltes kann jedoch auch durch Unterhaltsleistungen geschehen.
2. Da er kein festes Einkommen und keine angemeldete Arbeitsstelle hat, bin ich dann unterhaltspflichtig für ihn?
Da sowohl Sie als auch Ihr Ehemann ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, richten sich etwaige Unterhaltsansprüche nach deutschem Recht. Zu unterscheiden ist die Trennungsphase, zwischen der Trennung und der endgültigen Scheidung und der Zeit nach der Scheidung. In der Trennungszeit hat grundsätzlich der Ehepartner einen Anspruch auf Unterhalt, der weniger Einkommen hat als der andere Ehegatte. Dies bedeutet, ihr Ehemann könnte einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen Sie haben. Nach der Scheidung gilt grundsätzlich das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Dennoch bestehen Unterhaltsansprüche beispielsweise wegen Erwerbslosigkeit. Wenn der geschiedene Ehepartner im Zeitpunkt der Scheidung erwerbslos ist, also keine zumutbare Arbeit gefunden hat, besteht ein Anspruch auf Unterhalt.
Wann eine Arbeit zumutbar ist, beantwortet sich nach der Ausbildung, den beruflichen Fähigkeiten, den Erfahrungen in einer früheren Arbeitstätigkeit, dem Gesundheitszustand und dem Alter des den Unterhalt beanspruchenden Partners. Derjenige, der Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit beansprucht, muss sich um konsequent um Arbeit bemühen, die Dauer der Unterhaltspflicht kann auch eingeschränkt werden.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Ich weise Sie darauf hin, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
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