Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Grundsätzlich ist jeder Ehegatte verpflichtet, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Nachdem Sie unterhaltsbedürftig sind, wird Ihnen zunächst gem. § 1361 BGB
ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zustehen. Bestand Ihre Arbeitslosigkeit bereits geraume Zeit vor Ihrer Trennung, wird dem grundsätzlich bestehenden Trennungsunterhaltsanspruch vor Ablauf des Trennungsjahres auch nicht eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit entgegengehalten werden können. Der Höhe nach beträgt der Trennungsunterhaltsanspruch 3/7 des Einkommens Ihres Ehemannes unter Vorwegabzug des Kindesunterhalts. Ihr Ehemann wird jedoch nur dann Unterhaltszahlungen an Sie leisten müssen, wenn er leistungsfähig ist. Die Schulden für das gemeinsame Haus werden einkommensmindernd zu berücksichtigen sein. Die Leistungsfähigkeit Ihres Ehemannes wird im Ergebnis nur dann bestehen, wenn ihm von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen nach Erfüllung sämtlicher Unterhaltspflichten der angemessene Eigenbedarf verbleibt. Ist dies nicht der Fall, wird eine Mangelfallberechnung durchzuführen sein.
Nach der Scheidung wird der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auch davon abhängen, ob Ihre Bedürftigkeit auf ehebedingten Nachteilen beruht, was insbesondere dann der Fall sein wird, wenn es sich um eine Einverdiener-Ehe handelte und Sie die Kinder betreuten. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch wird überdies voraussichtlich der Kappung und Befristung unterliegen.
Weiterhin ist zu beachten, dass Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt geschuldet wird, ab dem der Unterhaltsverpflichtete in Verzug gesetzt wurde. Hierfür ist die Forderung eines konkreten Unterhaltsbetrags oder die Auforderung zur Auskunft über das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ausreichend. Es ist Ihnen daher anzuraten, vor Ort einen Rechtsanwalt mit Ihrer Interessenvertretung zu beauftragen, der nach Kenntnis des Einkommens und der Schulden Ihres Ehemannes eine genaue Unterhaltsberechnung vornehmen wird.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Der monatliche Eigenbedarf (Selbstbehalt)des Pflichtigen gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten beträgt nach der geltenden Düsseldorfer Tabelle EUR 1.000.