Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Trennung und kein eigenes Einkommen - was kann ich tun?

1. Januar 2008 11:32 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich bin verheiratet und habe 2 Kinder (14 und 17 Jahre)
Mein Mann und ich ´haben uns im Juni ein Haus gekauft. Dieses läuft auf beider Namen wird aber alleine von meinem Mann bezahlt. Nun möchten wir uns trennen, bzw. ich. Das problem ist, das ich Arbeitslos bin, kein ALG erhalte. Da unsere Kinder bei meinem Mann bleiben möchten, muß ich wohl auziehen. Zur zeit bin ich bei einer Freundin, kann aber nicht ewig bleiben. Allerdings habe ich überhaupt kein einkommen, was kann ich tun? Anspruch auf unterhalt habe ich ja kaum.
Vielen Dank

1. Januar 2008 | 15:12

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Grundsätzlich ist jeder Ehegatte verpflichtet, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Nachdem Sie unterhaltsbedürftig sind, wird Ihnen zunächst gem. § 1361 BGB ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zustehen. Bestand Ihre Arbeitslosigkeit bereits geraume Zeit vor Ihrer Trennung, wird dem grundsätzlich bestehenden Trennungsunterhaltsanspruch vor Ablauf des Trennungsjahres auch nicht eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit entgegengehalten werden können. Der Höhe nach beträgt der Trennungsunterhaltsanspruch 3/7 des Einkommens Ihres Ehemannes unter Vorwegabzug des Kindesunterhalts. Ihr Ehemann wird jedoch nur dann Unterhaltszahlungen an Sie leisten müssen, wenn er leistungsfähig ist. Die Schulden für das gemeinsame Haus werden einkommensmindernd zu berücksichtigen sein. Die Leistungsfähigkeit Ihres Ehemannes wird im Ergebnis nur dann bestehen, wenn ihm von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen nach Erfüllung sämtlicher Unterhaltspflichten der angemessene Eigenbedarf verbleibt. Ist dies nicht der Fall, wird eine Mangelfallberechnung durchzuführen sein.

Nach der Scheidung wird der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auch davon abhängen, ob Ihre Bedürftigkeit auf ehebedingten Nachteilen beruht, was insbesondere dann der Fall sein wird, wenn es sich um eine Einverdiener-Ehe handelte und Sie die Kinder betreuten. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch wird überdies voraussichtlich der Kappung und Befristung unterliegen.

Weiterhin ist zu beachten, dass Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt geschuldet wird, ab dem der Unterhaltsverpflichtete in Verzug gesetzt wurde. Hierfür ist die Forderung eines konkreten Unterhaltsbetrags oder die Auforderung zur Auskunft über das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ausreichend. Es ist Ihnen daher anzuraten, vor Ort einen Rechtsanwalt mit Ihrer Interessenvertretung zu beauftragen, der nach Kenntnis des Einkommens und der Schulden Ihres Ehemannes eine genaue Unterhaltsberechnung vornehmen wird.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


Ergänzung vom Anwalt 1. Januar 2008 | 15:21

Der monatliche Eigenbedarf (Selbstbehalt)des Pflichtigen gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten beträgt nach der geltenden Düsseldorfer Tabelle EUR 1.000.

ANTWORT VON

(531)

Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER