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Trennung nichteheliche Partnerschaft Rückgewährung Darlehen Hausbau

3. August 2015 22:03 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Im letzten Monat kam es bei meinem Bruder zum Scheitern einer rund 18jährigen, nichtehelichen Partnerschaft.

Vor rund 10 Jahren hat mein Bruder ein Haus gebaut, in welchem mein Bruder und seine Partnerin seitdem gewohnt haben. Zur Vollendung des Innenbaus wurde meinem Bruder von der Partnerin ein Darlehen gewährt in Höhe von 14.000 EUR.

Zur Unterstützung in der "Ausbildungszeit zur Steuerberaterin" hat mein Bruder während der gesamten Zeit von seiner Partnerin keinerlei Beitrag im Sinne einer Miete, oder zu Strom, Wasser, Heizung oder sonstigen Versorgungen erhalten, und alleine den Kapitaldienst der alleine auf ihn eingetragenen Immobilie getragen. Auch wurden von der Partnerin keine Beiträge zur Immobilie geleistet in Form von beispielsweise Arbeitsleistungen beim Bau oder Erhalt der Immobilie. Sämtliche Haushaltsleistungen von Abspülen bis Gartenarbeit wurden von meinem Bruder geleistet. De Facto hat die Partnerin 10 Jahre warmmietfrei gewohnt.

Nach Beendigung der Beziehung fordert nun die Partnerin, mittlerweile erfolgreiche Steuerberaterin (mit deutlichst höherem Salär als mein Bruder), das Darlehen (schriftlicher Vertrag darüber liegt vor) zurück. Gibt es einen Ansatzpunkt, das Darlehen in irgendeiner Form als Miete zu verrechnen, bzw. die Rückzahlung zu verweigern?

3. August 2015 | 23:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

problematisch ist bereits die Tatsache, dass die Ansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen und damit alle Ansprüche einschließlich aus dem Jahre 2011 verjährt sind.

Dem Grunde nach wird es allerdings schwierig im Nachhinein eine Art Aufrechnung zu erklären und gegen eine damalige Schenkung dieser Leistungen Ihres Bruders zu argumentieren, zumal das Geld auch in sein eigenes Haus geflossen ist, welches einen Wertzuwachs erhielt.

Wenn Sie mir den Vertrag zuschicken, könnte ich schauen, ob dieser ggf. noch Formfehler erhält, welches derzeit die einzige Möglichkeit ist, eine Rückzahlung zu verweigern, es sei denn, dass noch Schriftstücke existieren, wonach auf das Darlehen verzichtet würde.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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