Sehr geehrter Fragesteller,
problematisch ist bereits die Tatsache, dass die Ansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen und damit alle Ansprüche einschließlich aus dem Jahre 2011 verjährt sind.
Dem Grunde nach wird es allerdings schwierig im Nachhinein eine Art Aufrechnung zu erklären und gegen eine damalige Schenkung dieser Leistungen Ihres Bruders zu argumentieren, zumal das Geld auch in sein eigenes Haus geflossen ist, welches einen Wertzuwachs erhielt.
Wenn Sie mir den Vertrag zuschicken, könnte ich schauen, ob dieser ggf. noch Formfehler erhält, welches derzeit die einzige Möglichkeit ist, eine Rückzahlung zu verweigern, es sei denn, dass noch Schriftstücke existieren, wonach auf das Darlehen verzichtet würde.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
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