Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben das richtig zusammengefasst.
Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrechtlich nur dann für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war.
D. h. bei einer dauerhaften Trennung wie hier führt das zum Verlust der Aufenthaltserlaubnis, wenn nicht ein Grund für ein anderer Aufenthaltszweck besteht. Das kann ich hier nicht erkennen.
Zudem kann die Aufenthaltsdauer entsprechend verkürzt werden. Das liegt jetzt in den Händen der Ausländerbehörde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Erstmal vielen dank für ihre Antwort.
Wie verhält es sich denn mit dem Trennungsjahr? Wird dies wie zu der Ehezeit hinzugerechnet, oder ist dies zu vernachlässigen?
Falls das hinzugerechnet würde, würde das ja bedeuten das die vom Gesetzgeber geforderten 3 Jahre Ehe erreicht würden, was ja zur folge hätte das die Frau ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bekommen könnte.
Ich vermute das die Dame und der neue Partner dies so errechnet haben da der Tag des Auszuges es so vermuten lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
für die Aufhebung der Lebensgemeinschaft in ausländerrechtlicher Hinsicht ist die dauerhafte Trennung entscheidend, nicht das Trennungsjahr. Es geht also darum, festzustellen, ob die Ehe praktisch noch gerettet werden kann oder vielmehr davon auszugehen ist, dass sie endgültig gescheitert ist. Da stellt die Ausländerbehörde eine Prognose an. Hier ist aber nach meinem Verständnis von einer dauerhaften Trennung vor Ablauf der drei Jahre nach der Heirat und vor allem nach der Einreise gegeben, sodass der Aufenthaltstitel von ihr erlischt.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberf
Rechtsanwalt