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Trennung Ehepartner mit befristeter Aufenthaltserlaubnis

| 5. Januar 2022 08:18 |
Preis: 55,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Fall ist wie folgt.


Am 12.12.2019 habe ich eine Thailänderin in Deutschland geheiratet. Damals bekam sie ein Visa zur Einreise zwecks Eheschließung. Nach diesem Visa bekam sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis bis 05.23 incl. Erlaubnis der Arbeitsaufnahme.

Nun hat mich diese Frau am 27.12.2021 verlassen, den gemeinsamen Haushalt verlassen und wohnt jetzt bei ihrem neuen Partner mit dem sie mich nachweislich die letzten 3 Monate betrogen hat.
Dazu wäre zu erwähnen das wir trotz gemeinsamen Haushalt seit ca 5 Monaten in der Wohnung getrennt gelebt haben.

Nun habe ich bereits die Ausländerbehörde per Mail und auf dem Schriftweg per Einschreiben über die Situation informiert.
Was passiert jetzt mit der Aufenthaltserlaubnis?
Da die Beziehung damals mit Lügen und Unwahrheiten begonnen hat wie sich erst jetzt herausstellt würde ich gerne wollen das sie den Schengenraum alsbald verlässt.

Frage
Was macht die Behörde jetzt nachdem sie informiert wurde und was kann ich noch dazu beitragen.

Vielen dank für ihre Hilfe

Einsatz editiert am 05.01.2022 08:52:07

Einsatz editiert am 05.01.2022 14:00:39

Eingrenzung vom Fragesteller
5. Januar 2022 | 14:05
6. Januar 2022 | 09:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben das richtig zusammengefasst.

Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrechtlich nur dann für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war.
D. h. bei einer dauerhaften Trennung wie hier führt das zum Verlust der Aufenthaltserlaubnis, wenn nicht ein Grund für ein anderer Aufenthaltszweck besteht. Das kann ich hier nicht erkennen.

Zudem kann die Aufenthaltsdauer entsprechend verkürzt werden. Das liegt jetzt in den Händen der Ausländerbehörde.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 6. Januar 2022 | 10:44

Erstmal vielen dank für ihre Antwort.

Wie verhält es sich denn mit dem Trennungsjahr? Wird dies wie zu der Ehezeit hinzugerechnet, oder ist dies zu vernachlässigen?

Falls das hinzugerechnet würde, würde das ja bedeuten das die vom Gesetzgeber geforderten 3 Jahre Ehe erreicht würden, was ja zur folge hätte das die Frau ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bekommen könnte.

Ich vermute das die Dame und der neue Partner dies so errechnet haben da der Tag des Auszuges es so vermuten lässt.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Januar 2022 | 15:50

Sehr geehrter Fragesteller,

für die Aufhebung der Lebensgemeinschaft in ausländerrechtlicher Hinsicht ist die dauerhafte Trennung entscheidend, nicht das Trennungsjahr. Es geht also darum, festzustellen, ob die Ehe praktisch noch gerettet werden kann oder vielmehr davon auszugehen ist, dass sie endgültig gescheitert ist. Da stellt die Ausländerbehörde eine Prognose an. Hier ist aber nach meinem Verständnis von einer dauerhaften Trennung vor Ablauf der drei Jahre nach der Heirat und vor allem nach der Einreise gegeben, sodass der Aufenthaltstitel von ihr erlischt.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberf
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 9. Januar 2022 | 06:40

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