Sehr geehrte Fragestellerin,
als EU-Bürgerin genießen Sie in Deutschland Freizügigkeit nach § 2 FreizügG/EU. Sie dürfen visumsfrei einreisen und sich ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten. Ihr Ehemann genießt als Familienangehöriger eines Unionsbürgers ebenfalls Freizügigkeit nach § 3 Abs. 1 S. 1 FreizüG/EU.
Ich gehe davon aus, dass Ihr Ehemann im Besitz einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige nach § 5 Abs. 2 FreizügG/EU ist. Diese ist zunächst 5 Jahre gültig.
Nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 FreizügG/EU behalten Ehegatten von Unionsbürgern im Falle der Scheidung ein Aufenthaltsrecht, wenn sie
=> die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 - 3 oder nach Nr.5 FreizügG/EU erfüllen, also sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen, sich als selbständige Erwerbstätige niedergelassen haben oder Dienstleistungen erbringen oder aber, wenn keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird, ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen (§ 4 FreizG/EU).
=> weiter muss die Ehe zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrages insgesamt mindestens 3 Jahre bestanden habe und davon mindestens 1 Jahr lang im Bundesgebiet.
Diese Voraussetzungen sind nach Ihrer Schilderung bei Ihrem Ehemann erfüllt. Dass er momentan krank geschrieben ist, ändert nichts daran, dass er noch immer einen gültigen Arbeitsvertrag hat und sich deshalb als Arbeitnehmer in Deutschland aufhält. Es ist ja sicher auch absehbar, wann er wieder anfangen kann zu arbeiten.
Wenn Ihr Mann auf Dauer arbeitsunfähig bleiben sollte, muss er nachweisen können, dass er über ausreichende Existenzmittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, um sein Freizügigkeitsrecht nach der Scheidung von Ihnen nicht zu verlieren. Ausreichende Existenzmittel sind vorhanden, wenn monatlich ein Betrag zur Verfügungsteht, der ungefähr an den Hartz IV/Sozialhilfesatz herankommt.
Sozialleistungen darf Ihr Mann nicht in Anspruch nehmen.
Der Behalt des Aufenthaltsrechts nach der Scheidung von Ihnen bleibt an die oben genannten Voraussetzungen gebunden, bis Ihr Mann sich insgesamt 5 Jahre in Deutschland aufgehalten hat. Danach erhält er ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4 a Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 FreizügG/EU, dessen Bestand von dem weiteren Vorliegen der genannten Voraussetzungen unabhängig ist.