Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Wenn Ihr Ehemann weiterhin regelmäßigen Kontakt zu den Kindern hat, sein Sorgerecht gemeinsam mit Ihnen wahrnimmt und optimalerweise auch noch Kindesunterhalt zahlt, wird er weiterhin in Deutschland bleiben können, auch wenn Sie sich trennen. Er kann dann sein Aufenthaltsrecht von den Kindern ableiten. Die familiäre Lebensgemeinschaft eines Ausländers mit seinen deutschen Kindern ist nach deutschem Recht genauso geschützt wie die eheliche Lebensgemeinschaft.
Ob Ihr Mann eine Niederlassungserlaubnis bekommen kann, ist eine andere Frage. Hierfür ist grundsätzlich Voraussetzung, wie bisher, dass der Lebensunterhalt Ihres Mannes sowie der Kindesunterhalt ohne staatliche Unterstützung gesichert werden kann. Möglicherweise wäre es für Ihren Mann einfacher, in die deutsche Staatsangehörigkeit eingebürgert zu werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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