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Tragende Wand entfernen in Bayern - Baugenehmigung ja oder nein

17. August 2022 10:45 |
Preis: 35,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


14:31

Zusammenfassung

Ist eine Baugenehmigung in Bayern notwendig, wenn man in einem privat genutzten Einfamilienhaus eine tragende Wand durch einen Stahlträger-Sturz ersetzt?

In Bayern sind bestimmte Bauvorhaben verfahrensfrei, das heißt, sie benötigen keine Baugenehmigung. Dazu gehört die Änderung tragender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden. Allerdings gilt das nicht für den vollständigen Austausch eines tragenden Bauteils, wie einer Wand, durch einen Stahlträger. Dies ist eine baugenehmigungspflichtige Änderung eines Gebäudes.

Hallo,
wir wollen eine tragende Wand in unserem privaten Einfamilienhaus (selbst bewohnt) durch einen Stahlträger-Sturz ersetzen.

Der Statiker (aus Hessen) wies uns darauf hin, dass eine Baugenehmigung zusätzlich zu seinen Berechnungen erforderlich sein wird. Wir sind der Meinung, dass wir dies in Bayern nicht tun müssen aufgrund der BayBO Art. 57 - Verfahrensfreie Bauvorhaben 11b.

Liegen wir richtig?

17. August 2022 | 11:40

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
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Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bautechnische Nachweise sind nicht erforderlich für verfahrensfreie Bauvorhaben (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung - BayBO). Die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden ist verfahrensfrei gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. b BayBO. Das Auswechseln eines ganzen tragenden oder aussteifenden Bauteils, wie z.B. einer Wand oder Decke, oder der Ersatz durch Stützen oder Unterzüge ist begrifflich allerdings nicht mehr die Änderung eines einzelnen Bauteils eines Gebäudes, sondern die baugenehmigungspflichtige Änderung eines Gebäudes (Lechner/Busse, in: Kraus [Hrsg.], Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand: Januar 2022, Art. 57, Rz. 280).

Ihr Statiker hat also recht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 17. August 2022 | 13:54

Guten Tag,

herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich habe zu Ihrer Antwort eine Verständnisfrage:

Was fällt denn stattdessen unter "Änderung tragender oder aussteifender Bauteile"? Würde die Verringerung unseres Wanddurchbruches z. B. auf eine schmale Tür zur Verfahrensfreiheit führen?

Nochmals herzlichen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. August 2022 | 14:31

Sehr geehrte Fragestellerin,

das Bauteil, die Wand, müsste erhalten bleiben. Das wäre beim Einbau einer ( auch normal breiten) Tür beispielsweise der Fall. Hier bestände Verfahrensfreiheit.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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