Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bautechnische Nachweise sind nicht erforderlich für verfahrensfreie Bauvorhaben (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung - BayBO). Die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden ist verfahrensfrei gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. b BayBO. Das Auswechseln eines ganzen tragenden oder aussteifenden Bauteils, wie z.B. einer Wand oder Decke, oder der Ersatz durch Stützen oder Unterzüge ist begrifflich allerdings nicht mehr die Änderung eines einzelnen Bauteils eines Gebäudes, sondern die baugenehmigungspflichtige Änderung eines Gebäudes (Lechner/Busse, in: Kraus [Hrsg.], Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand: Januar 2022, Art. 57, Rz. 280).
Ihr Statiker hat also recht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Guten Tag,
herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich habe zu Ihrer Antwort eine Verständnisfrage:
Was fällt denn stattdessen unter "Änderung tragender oder aussteifender Bauteile"? Würde die Verringerung unseres Wanddurchbruches z. B. auf eine schmale Tür zur Verfahrensfreiheit führen?
Nochmals herzlichen Dank.
Sehr geehrte Fragestellerin,
das Bauteil, die Wand, müsste erhalten bleiben. Das wäre beim Einbau einer ( auch normal breiten) Tür beispielsweise der Fall. Hier bestände Verfahrensfreiheit.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt